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Art. 37 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 37

1 Schliesst eine junge erwachsene Person ihre Ausbildung ab, Abschluss der

endet ihre Prämienverbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für Ausbildung

das Folgejahr fällt dahin.

a. Prämien-

2 Die definitive Prämienverbilligung bis zum Ausbildungsabschluss verbilligung bis

wird bestimmt

Ausbildungs-

a. bei der Person, die ihre Ausbildung abgeschlossen hat, aufgrund der abschluss

finanziellen Verhältnisse des Vorjahres zum Jahr des Ausbildungs-

abschlusses,

b. bei den Eltern oder dem Elternteil aufgrund der finanziellen Ver-

hältnisse des Jahres, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.

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