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Art. 35 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 35

1 Begründet eine versicherte Person Wohnsitz im Kanton, d. Zuzug aus

ohne zuvor Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben, kann sie ab Be- dem Ausland

ginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung ab Zuzug

beantragen.

2 Untersteht sie der ordentlichen Veranlagung, reicht sie die Steuer-

erklärung des Zuzugsjahres ein.

3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis

des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs-

jahres und belegt dieses auf Verlangen.

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