832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 35
1 Begründet eine versicherte Person Wohnsitz im Kanton, d. Zuzug aus
ohne zuvor Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben, kann sie ab Be- dem Ausland
ginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung ab Zuzug
beantragen.
2 Untersteht sie der ordentlichen Veranlagung, reicht sie die Steuer-
erklärung des Zuzugsjahres ein.
3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis
des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs-
jahres und belegt dieses auf Verlangen.