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832.1 VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE CH-ZH

Art. 33 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 33

1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz aus einem anderen Kan-

ton in den Kanton Zürich, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folge-

jahres eine Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen.

2 Untersteht sie der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie die

Steuererklärung des Zuzugsjahres ein.

3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis

des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs-

jahres und belegt dieses auf Verlangen.

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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

832.1

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