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CH-ZH
Art. 33 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 33
1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz aus einem anderen Kan-
ton in den Kanton Zürich, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folge-
jahres eine Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen.
2 Untersteht sie der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie die
Steuererklärung des Zuzugsjahres ein.
3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis
des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs-
jahres und belegt dieses auf Verlangen.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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