832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 32
1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in eine andere Prämien-
region des Kantons, kann sie im Umzugsjahr die Anpassung der provi-
sorisch bestimmten Prämienverbilligung ab Umzug beantragen.
2 Führt der Umzug zu einer tieferen provisorischen Prämienverbil-
ligung, besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.