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Art. 32 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 32

1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in eine andere Prämien-

region des Kantons, kann sie im Umzugsjahr die Anpassung der provi-

sorisch bestimmten Prämienverbilligung ab Umzug beantragen.

2 Führt der Umzug zu einer tieferen provisorischen Prämienverbil-

ligung, besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.

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