Art. 3 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 3
1 Bei in der Schweiz wohnhaften Personen entspricht die Refe-
renzprämie 60% der regionalen Durchschnittsprämie (RDP), wobei
a. für die einstweilige Bestimmung der Prämienverbilligung vor Zustel-
lung der Antragsformulare und für die provisorische Bestimmung der
Prämienverbilligung auf die voraussichtliche RDP des Anspruchs-
jahres abgestellt wird,
b. für die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung auf die RDP
des Anspruchsjahres abgestellt wird.
2 Bei Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, entspricht
die Referenzprämie 60% der Prämien, die das Eidgenössische Departe-
ment des Innern (EDI) gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 3. Juli
2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rent-
ner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEU)11, festgelegt hat.
3 Der Regierungsrat setzt eine Erhöhung der Referenzprämie gemäss