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Art. 3 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 3

1 Bei in der Schweiz wohnhaften Personen entspricht die Refe-

renzprämie 60% der regionalen Durchschnittsprämie (RDP), wobei

a. für die einstweilige Bestimmung der Prämienverbilligung vor Zustel-

lung der Antragsformulare und für die provisorische Bestimmung der

Prämienverbilligung auf die voraussichtliche RDP des Anspruchs-

jahres abgestellt wird,

b. für die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung auf die RDP

des Anspruchsjahres abgestellt wird.

2 Bei Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, entspricht

die Referenzprämie 60% der Prämien, die das Eidgenössische Departe-

ment des Innern (EDI) gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 3. Juli

2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rent-

ner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEU)11, festgelegt hat.

3 Der Regierungsrat setzt eine Erhöhung der Referenzprämie gemäss

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