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Art. 29 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 29

1 Ändern sich die Grundlagen für die Bestimmung der Prä-

mienverbilligung am ersten Tag eines Monats, wird die Prämienverbil-

ligung ab diesem Tag neu bestimmt.

2 Ändern sich die Grundlagen an einem anderen Tag des Monats,

wird die Prämienverbilligung ab Beginn des Folgemonats neu bestimmt.

3 Passt eine Krankenversicherung die Prämien auf einen bestimm-

ten Tag eines Monats an, wird auch die Prämienverbilligung auf dieses

Datum angepasst.

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