832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 29
1 Ändern sich die Grundlagen für die Bestimmung der Prä-
mienverbilligung am ersten Tag eines Monats, wird die Prämienverbil-
ligung ab diesem Tag neu bestimmt.
2 Ändern sich die Grundlagen an einem anderen Tag des Monats,
wird die Prämienverbilligung ab Beginn des Folgemonats neu bestimmt.
3 Passt eine Krankenversicherung die Prämien auf einen bestimm-
ten Tag eines Monats an, wird auch die Prämienverbilligung auf dieses
Datum angepasst.