832.1
VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 28
1 Bei jungen Erwachsenen, die ein Erwerbseinkommen höchs- Bei jungen
tens im Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV erzielten, Erwachsenen
prüft die SVA, ob für sie eine Ausbildungszulage gemäss FamZG bezo-
gen worden ist.
2 Wurde eine Ausbildungszulage bezogen, gilt diese Person als in
Ausbildung stehend.
3 Wurde für sie keine Ausbildungszulage bezogen, kann die antrag-
stellende Person auf andere Weise nachweisen, dass sie gemäss Art. 49bis
und 49ter AHVV in Ausbildung stand.
1.4.20-108
9
832.1 Verordnung zum EG KVG (VFG KVG)
4. Abschnitt: Änderung der Verhältnisse
A. Allgemeines