Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.1 VEGKVGOLCACEOVEGKVGVEGOLCACE CH-ZH

Art. 28 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28

1 Bei jungen Erwachsenen, die ein Erwerbseinkommen höchs- Bei jungen

tens im Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV erzielten, Erwachsenen

prüft die SVA, ob für sie eine Ausbildungszulage gemäss FamZG bezo-

gen worden ist.

2 Wurde eine Ausbildungszulage bezogen, gilt diese Person als in

Ausbildung stehend.

3 Wurde für sie keine Ausbildungszulage bezogen, kann die antrag-

stellende Person auf andere Weise nachweisen, dass sie gemäss Art. 49bis

und 49ter AHVV in Ausbildung stand.

1.4.20-108

9

832.1 Verordnung zum EG KVG (VFG KVG)

4. Abschnitt: Änderung der Verhältnisse

A. Allgemeines

← Art. 27 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) Art. 29 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →