Art. 2 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 2
1 Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Re-
gierungsrat den Kantonsbeitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläu-
fig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläu-
figen Eigenanteilssatz.
2 Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilli-
gungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den
Eigenanteilssatz definitiv fest. Änderungen gemäss § 3 Abs. 2 Satz 2
EG KVG bleiben vorbehalten.
3 Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die
rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, gilt der Eigenanteilssatz von
80% gemäss § 3 Abs. 3 EG KVG.
4 Soweit die Prämienverbilligung von Kindern gemäss § 6 Abs. 1
EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu
bestimmen ist, gilt für sie der Eigenanteilssatz der Eltern oder des El-
ternteils.
Referenz-
prämien