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Art. 2 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)

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Art. 2

1 Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Re-

gierungsrat den Kantonsbeitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläu-

fig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläu-

figen Eigenanteilssatz.

2 Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilli-

gungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den

Eigenanteilssatz definitiv fest. Änderungen gemäss § 3 Abs. 2 Satz 2

EG KVG bleiben vorbehalten.

3 Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die

rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, gilt der Eigenanteilssatz von

80% gemäss § 3 Abs. 3 EG KVG.

4 Soweit die Prämienverbilligung von Kindern gemäss § 6 Abs. 1

EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu

bestimmen ist, gilt für sie der Eigenanteilssatz der Eltern oder des El-

ternteils.

Referenz-

prämien

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