Art. 1 : Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Art. 1
Der Kanton gewährt folgenden nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)º versicherungs-
pflichtigen und entsprechend versicherten Personen eine Prämienver-
billigung
a. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Nie-
derlassung im Kanton (Wohnsitz),
b. Personen, die sich im Kanton aufhalten und über eine Kurzaufent-
halts- oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die mindestens
drei Monate gültig ist,
c. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
Island oder in Norwegen (EU-/EFTA-Staat) wohnen und zu einer
der folgenden Personenkategorien gehören
1. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit melderechtlichem Auf-
enthalt im Kanton Zürich,
2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne melderechtlichen
Aufenthalt in einem Kanton und mit Arbeitsort im Kanton Zü-
rich,
3. Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihren letzten schweizerischen
Wohnsitz im Kanton Zürich hatten,
4. Familienangehörige gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)10 der Perso-
nen gemäss Ziff. 1–3.
1.4.20-108
1
832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2. Abschnitt: Höhe der Prämienverbilligung
A. Eigenanteil und Referenzprämie
Eigenanteilssatz