Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) (VEGKVG)
Inhaltsübersicht (64)
Gesetzestext (64 Artikel)
Der Kanton gewährt folgenden nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)º versicherungs-
pflichtigen und entsprechend versicherten Personen eine Prämienver-
billigung
a. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Nie-
derlassung im Kanton (Wohnsitz),
b. Personen, die sich im Kanton aufhalten und über eine Kurzaufent-
halts- oder eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die mindestens
drei Monate gültig ist,
c. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
Island oder in Norwegen (EU-/EFTA-Staat) wohnen und zu einer
der folgenden Personenkategorien gehören
1. Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit melderechtlichem Auf-
enthalt im Kanton Zürich,
2. Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne melderechtlichen
Aufenthalt in einem Kanton und mit Arbeitsort im Kanton Zü-
rich,
3. Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen
Arbeitslosenversicherung, wenn sie ihren letzten schweizerischen
Wohnsitz im Kanton Zürich hatten,
4. Familienangehörige gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom
27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)10 der Perso-
nen gemäss Ziff. 1–3.
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
2. Abschnitt: Höhe der Prämienverbilligung
A. Eigenanteil und Referenzprämie
Eigenanteilssatz
1 Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Re-
gierungsrat den Kantonsbeitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläu-
fig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläu-
figen Eigenanteilssatz.
2 Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilli-
gungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den
Eigenanteilssatz definitiv fest. Änderungen gemäss § 3 Abs. 2 Satz 2
EG KVG bleiben vorbehalten.
3 Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die
rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, gilt der Eigenanteilssatz von
80% gemäss § 3 Abs. 3 EG KVG.
4 Soweit die Prämienverbilligung von Kindern gemäss § 6 Abs. 1
EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu
bestimmen ist, gilt für sie der Eigenanteilssatz der Eltern oder des El-
ternteils.
Referenz-
prämien
1 Bei in der Schweiz wohnhaften Personen entspricht die Refe-
renzprämie 60% der regionalen Durchschnittsprämie (RDP), wobei
a. für die einstweilige Bestimmung der Prämienverbilligung vor Zustel-
lung der Antragsformulare und für die provisorische Bestimmung der
Prämienverbilligung auf die voraussichtliche RDP des Anspruchs-
jahres abgestellt wird,
b. für die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung auf die RDP
des Anspruchsjahres abgestellt wird.
2 Bei Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, entspricht
die Referenzprämie 60% der Prämien, die das Eidgenössische Departe-
ment des Innern (EDI) gestützt auf Art. 7 der Verordnung vom 3. Juli
2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rent-
ner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEU)11, festgelegt hat.
3 Der Regierungsrat setzt eine Erhöhung der Referenzprämie gemäss
wird das massgebende Einkommen gemäss § 5 Abs. 1 EG KVG auf- Veranlagung
grund der Steuerdaten bestimmt. In den Steuerdaten nicht erfasstes Ein- a. im Kanton
kommen wird hinzugerechnet.
2 Die Aufrechnung der freiwilligen Beiträge an die berufliche Vor-
sorge (Säule 2) und an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss
dieser Verordnung fest.
2
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
B. Massgebendes Einkommen
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Abs. 1 lit. b EG KVG wird um 7,5% der Einkünfte aus selbststän-
diger Erwerbstätigkeit reduziert, höchstens aber um die Höhe dieser
Beiträge.
Zürich
1 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung c. massgebende
wird auf die aktuellsten, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr Steuerdaten
zurückliegenden Steuerdaten abgestellt.
2 Liegen für ein Jahr eine Steuererklärung und eine Steuereinschät-
zung vor, wird auf die Steuereinschätzung abgestellt.
3 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf
die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres abgestellt.
1 Bei Personen, die im Kanton Zürich an der Quelle besteuert Bei Quellen-
werden, wird das Bruttoeinkommen gemäss den Vorgaben des Quel-
lensteuerrechts in steuerbares Einkommen umgerechnet.
2 Das massgebende Einkommen entspricht dem steuerbaren Ein-
kommen, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Frei-
beträge nach § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG übersteigt. Von der Quellen-
steuer nicht erfasstes Einkommen wird hinzugerechnet.
3 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird
auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Ver-
mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab-
gestellt.
4 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf
die Steuerdaten des Anspruchsjahres abgestellt.
steuerveranla-
gung im Kanton
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Übrige Fälle
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
1 Bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt
noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, entspricht das
massgebende Einkommen 80% des Bruttoeinkommens, zuzüglich 10%
des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibeträge nach § 5 Abs. 1
lit. d EG KVG übersteigt.
2 Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird
auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Ver-
mögen am 31. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr ab-
gestellt.
3 Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf
die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt.
Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatzweise auf ältere
Daten abgestellt.
Anpassung
an Preisniveau
im Ausland
1 Hat eine Person Wohnsitz im Ausland, wird das in der Schweiz
erzielte Einkommen an das Preisniveau im Ausland angepasst.
2 Die Anpassung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt
auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.
Spätere
Nutzung
eingereichter
Daten
1 Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) berücksichtigt einge-
reichte Steuererklärungen auch in späteren Prämienverbilligungsver-
fahren.
2 Andere der SVA eingereichte Daten über die finanziellen Verhält-
nisse werden nur in den im Zeitpunkt der Einreichung hängigen Prä-
mienverbilligungsverfahren berücksichtigt.
C. Mindestansprüche für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung
Junge
Erwachsene
in Ausbildung
1 Als junge Erwachsene gelten Personen, die am 31. Dezem-
ber des Anspruchsjahres 19–25 Jahre alt sind.
2 Sie gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49bis
und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV)7 in Ausbildung sind.
Günstige
Prämie
1 Der Regierungsrat bestimmt die günstige Krankenkassen-
prämie gemäss § 7 Abs. 2 EG KVG.
2 Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland bezieht sich der Mindest-
anspruch auf die Prämien, die das EDI gestützt auf Art. 7 VPVKEU fest-
gelegt hat.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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1 Der Regierungsrat legt die obere Grenze des mittleren Ein- Obere Grenze
kommens nach § 7 Abs. 3 EG KVG so fest, dass die Schwelleneffekte des mittleren
möglichst gering ausfallen. Einkommens
2 Die höhere Grenze des mittleren Einkommens gemäss § 7 Abs. 3
Satz 2 EG KVG gilt auch für einen Elternteil mit erwachsenen Kin-
dern in Ausbildung, die tiefere Grenze auch für einen Elternteil mit aus-
schliesslich minderjährigen Kindern.
3 Ist eine junge erwachsene Person in Ausbildung verheiratet, lebt
sie in eingetragener Partnerschaft oder hat sie ein Kind, gilt die ordent-
liche Grenze des mittleren Einkommens gemäss § 7 Abs. 3 Satz 1 EG
KVG.
D. Gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung
Die Prämienverbilligung der Eltern oder des Elternteils und Eltern und
eines Kindes wird gemeinsam bestimmt, wenn das Kind am 31. Dezem- minderjährige
ber des Anspruchsjahres höchstens 18 Jahre alt ist und es mit den Eltern
bzw. dem Elternteil im gleichen Haushalt lebt.
Kinder
a. Voraus-
setzungen
1 Liegen für ein minderjähriges Kind eigene Steuerdaten vor,
werden Einkommen und Vermögen des Kindes bei der gemeinsamen
Bestimmung der Prämienverbilligung nach § 6 Abs. 1 lit. b-d EG KVG
nicht berücksichtigt. Ist das massgebende Einkommen des Kindes höher
als eine einfache volle AHV-Rente, erhält es keine Prämienverbilligung.
2 Liegen für ein minderjähriges Kind keine eigenen Steuerdaten vor,
können die Eltern bzw. der Elternteil verlangen, dass das Kind von der
gemeinsamen Bestimmung der Prämienverbilligung ausgenommen wird,
wenn das Vermögen des Kindes mehr als Fr. 100000 beträgt.
b. Einkommen
und Vermögen
minderjähriger
Kinder
1 Die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung gelten
insbesondere dann als unterhaltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e
Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familien-
zulagen (FamZG)13 bezogen wird.
2 Für junge Erwachsene in Ausbildung, die gemeinsam mit der Ehe-
partnerin oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin
oder dem eingetragenen Partner besteuert werden, wird die Prämien-
verbilligung gemeinsam mit der Partnerin oder dem Partner bestimmt.
3 Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht
gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit. c und d EG KVG und § 17
dieser Verordnung sinngemäss.
Eltern
und junge
Erwachsene
in Ausbildung
a. Voraus-
setzungen
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
b. Bestimmung
der Prämien-
verbilligung
der jungen
Erwachsenen
c. Bestimmung
der Prämien-
verbilligung
der Eltern oder
des Elternteils
Personen mit
Wohnsitz in der
Schweiz und im
Ausland
1 Bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen
Erwachsenen in Ausbildung werden auch die Referenzprämien und
massgebenden Einkommen der Eltern einschliesslich minderjähriger
Kinder berücksichtigt, wenn auch die Eltern eine Prämienverbilligung
im Kanton Zürich beantragt haben.
2 Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung
beantragt, werden bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jun-
gen Erwachsenen in Ausbildung die Referenzprämien und massgeben-
den Einkommen nur der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berück-
sichtigt.
3 Haben die Eltern Wohnsitz in einem anderen Kanton, richten sich
ihre Referenzprämien nach der Prämienregion der oder des jungen
Erwachsenen in Ausbildung.
4 Haben die Eltern Wohnsitz im Ausland, entsprechen die Refe-
renzprämien 60% der Prämie, die das EDI gestützt auf Art. 7 VPVKEU
festgelegt hat.
Bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der Eltern oder
des Elternteils werden auch die Referenzprämien und massgebenden
Einkommen derjenigen jungen erwachsenen Kinder in Ausbildung be-
rücksichtigt, die im Kanton eine Prämienverbilligung beantragt haben.
1 Ist die Prämienverbilligung für mehrere Personen, die teils
in der Schweiz, teils im Ausland wohnen, gemeinsam zu bestimmen,
erfolgt die Bestimmung der Prämienverbilligung auf der Grundlage des
Schweizer Preisniveaus und unter Berücksichtigung der unterschied-
lichen Preisniveaus der Schweiz und des ausländischen Staats.
2 Die Umrechnung erfolgt anhand des Faktors, den das EDI gestützt
auf Art. 6 Abs. 2 VPVKEU bestimmt hat.
Datenbezug
aus den Steuer-
registern
3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren
A. Vorbereitung
1 Im Vorjahr zum Anspruchsjahr bezieht die SVA aus den
kantonalen Steuerregistern zu allen dort geführten natürlichen Perso-
nen die Daten, die zu deren Identifikation erforderlich sind, insbeson-
dere den Namen und die AHV-Versichertennummer.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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2 Bei Personen, die der ordentlichen Steuerveranlagung unterstehen,
bezieht die SVA zudem diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen,
die sie für die Bestimmung der Prämienverbilligung benötigt. Davon aus-
genommen sind Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse
für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen.
3 Bei Personen, die der Quellensteuer unterstehen, bezieht die SVA
zudem Daten über das Bruttoeinkommen sowie den anwendbaren
Steuertarif.
4 Die SVA bezieht diese Angaben für die vier hinter dem Anspruchs-
jahr liegenden Jahre.
1 Die SVA bezieht für folgende Personen Daten aus der kan- Datenbezug
tonalen Einwohnerdatenplattform (KEP)
a. Personen, die aufgrund der Steuerdaten möglicherweise Anspruch
auf Prämienverbilligung haben,
b. Personen, die im Anspruchsjahr das 19. oder 20. Altersjahr vollen-
den,
c. Personen, auf die aufgrund von Daten nach Abs. 2 lit. m, n und q
zu Personen nach Abs. 1 lit. a oder b verwiesen wird.
2 Zu diesen Personen bezieht die SVA folgende Identifikatoren und
Merkmale samt zugehörigen Teilmerkmalen
a. AHV-Versichertennummer,
b. Name und Vornamen,
c. Geburtsdatum,
d. Geschlecht,
e. Zivilstand,
f. Todesdatum,
g. Ausländerkategorie,
h. Meldegemeinde und Meldeverhältnis,
i. Zuzugsdatum, Herkunftsort, Wegzugsdatum und Zielort,
j. Zustelladresse und Wohnadresse,
k. Umzugsdatum,
l. Gebäudeidentifikator und Wohnungsidentifikator,
m. Ehe oder eingetragene Partnerschaft,
n. Kindesverhältnisse,
o. Datum Zivilstandsereignis,
p. Haushaltsnummer,
q. amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der
Geburt.
aus der KEΡ
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
Gruppen-
bildung
Die SVA bildet Personengruppen, für welche die Prämien-
verbilligung gemäss § 6 Abs. 1 lit. a–d EG KVG gemeinsam zu bestim-
men ist.
Zustellung
des Antrags-
formulars
Angaben und
Unterlagen
von jungen
Erwachsenen
B. Antragstellung
1 Die SVA stellt den Personen, die gemäss vorläufiger Berech-
nung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular
samt Erläuterungen zu. Sie weist sie auf das Melderecht, die Melde-
pflicht und die Möglichkeit der Prämienübernahme gemäss §§ 11 Abs. 1,
12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 EG KVG hin.
2 Personengruppen, deren Prämienverbilligung gemeinsam zu be-
stimmen ist, stellt sie nur ein Antragsformular zu. Junge Erwachsene
in Ausbildung erhalten ein eigenes Antragsformular.
1 Junge Erwachsene geben auf dem Antragsformular an, ob
und bis wann sie in Ausbildung stehen.
2 Stehen sie in Ausbildung, reichen sie folgende Unterlagen ein
a. aktuellste, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurück-
liegende Steuerveranlagung, ersatzweise Steuererklärung der Eltern,
falls die Eltern
1. der ordentlichen Steuerveranlagung unterstehen und
2. in einem anderen Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz haben oder
ihn vor höchstens drei Jahren in den Kanton Zürich verlegt ha-
ben,
b. Ausweise über das gesamte Einkommen der Eltern im vorletzten
Jahr zum Anspruchsjahr, wenn diese in einem anderen Kanton an
der Quelle besteuert werden oder im Ausland wohnen,
c. Ausweise über das gesamte Vermögen der Eltern am Ende des vor-
letzten Jahres zum Anspruchsjahr, wenn diese im Kanton Zürich
oder in einem anderen Kanton an der Quelle besteuert werden oder
im Ausland wohnen,
d. aktuelle, von der Ausbildungseinrichtung ausgestellte Bescheinigung
über das Vorliegen der Ausbildung gemäss Art. 49bis und 49ter AHVV.
C. Provisorische Bestimmung der Prämienverbilligung
Ergänzung
der Gruppen-
bildung
Aufgrund der Anträge bereinigt die SVA die Gruppenbildung
gemäss § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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1 Die SVA aktualisiert ihre Steuer- und KEP-Daten und be- Provisorische
stimmt auf dieser Grundlage die provisorische Prämienverbilligung. Bestimmung
der Prämien-
2 Sie teilt den Krankenversicherern und den Versicherten bis 15. No- verbilligung
vember die Beträge mit, die sie im Anspruchsjahr als Prämienverbilli-
gung vergüten wird. Die Vergütung entspricht 80% der provisorischen
Prämienverbilligung nach Abs. 1.
D. Definitive Bestimmung der Prämienverbilligung
1 Die SVA aktualisiert ihre Steuer- und KEP-Daten quartals- Im Allgemeinen
weise.
2 Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung
auf Daten der ordentlichen Veranlagung im Kanton, wird die Prämien-
verbilligung definitiv bestimmt, sobald die Steuereinschätzung des An-
spruchsjahres vorliegt.
3 Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung
auf Daten der Quellenbesteuerung im Kanton, wird die Prämienver-
billigung im zweiten Folgejahr zum Anspruchsjahr auf der Grundlage
der Daten des Anspruchsjahres definitiv bestimmt.
4 Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung
auf anderen Daten, wird die Prämienverbilligung anhand dieser Daten
definitiv bestimmt.
5 Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete pro-
visorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Dif-
ferenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird
dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Per-
son in Rechnung gestellt.
1 Bei jungen Erwachsenen, die ein Erwerbseinkommen höchs- Bei jungen
tens im Betrag der maximalen vollen Altersrente der AHV erzielten, Erwachsenen
prüft die SVA, ob für sie eine Ausbildungszulage gemäss FamZG bezo-
gen worden ist.
2 Wurde eine Ausbildungszulage bezogen, gilt diese Person als in
Ausbildung stehend.
3 Wurde für sie keine Ausbildungszulage bezogen, kann die antrag-
stellende Person auf andere Weise nachweisen, dass sie gemäss Art. 49bis
und 49ter AHVV in Ausbildung stand.
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VFG KVG)
4. Abschnitt: Änderung der Verhältnisse
A. Allgemeines
1 Ändern sich die Grundlagen für die Bestimmung der Prä-
mienverbilligung am ersten Tag eines Monats, wird die Prämienverbil-
ligung ab diesem Tag neu bestimmt.
2 Ändern sich die Grundlagen an einem anderen Tag des Monats,
wird die Prämienverbilligung ab Beginn des Folgemonats neu bestimmt.
3 Passt eine Krankenversicherung die Prämien auf einen bestimm-
ten Tag eines Monats an, wird auch die Prämienverbilligung auf dieses
Datum angepasst.
Stellt eine Person ausserhalb des ordentlichen Verfahrens An-
trag auf Ausrichtung oder Änderung einer Prämienverbilligung, gilt der
Antrag als für alle Jahre gestellt, für die zu diesem Zeitpunkt Antrag
gestellt werden kann.
Meldepflicht
Wohnsitz-
wechsel
a. innerhalb des
Kantons
b. Zuzug aus
einem anderen
Kanton
B. Änderung der persönlichen Verhältnisse
1 Führt die Änderung der persönlichen Verhältnisse zu einer
Verminderung der provisorisch bestimmten Prämienverbilligung um
mindestens Fr. 1200 pro Jahr, meldet die Person die Änderung der SVA.
2 Ist die Prämienverbilligung mehrerer Personen gemeinsam zu be-
stimmen, gilt dieser Betrag für die ganze Gruppe.
1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in eine andere Prämien-
region des Kantons, kann sie im Umzugsjahr die Anpassung der provi-
sorisch bestimmten Prämienverbilligung ab Umzug beantragen.
2 Führt der Umzug zu einer tieferen provisorischen Prämienverbil-
ligung, besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.
1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz aus einem anderen Kan-
ton in den Kanton Zürich, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folge-
jahres eine Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen.
2 Untersteht sie der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht sie die
Steuererklärung des Zuzugsjahres ein.
3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis
des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs-
jahres und belegt dieses auf Verlangen.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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1 Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in einen anderen Kan- c. Wegzug
ton, richtet sich die Prämienverbilligung für das Wegzugsjahr nach der in einen anderen
bisherigen Prämienregion.
2 Es besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.
3 Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung, erfolgt
die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung aufgrund der Steuer-
veranlagung des Vorjahres zum Wegzugsjahr.
Kanton
1 Begründet eine versicherte Person Wohnsitz im Kanton, d. Zuzug aus
ohne zuvor Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu haben, kann sie ab Be- dem Ausland
ginn bis 31. März des Folgejahres eine Prämienverbilligung ab Zuzug
beantragen.
2 Untersteht sie der ordentlichen Veranlagung, reicht sie die Steuer-
erklärung des Zuzugsjahres ein.
3 Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis
des Zuzugsjahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende des Zuzugs-
jahres und belegt dieses auf Verlangen.
1 Gibt eine Person ihren Wohnsitz im Kanton Zürich auf, ohne e. Wegzug ins
in einem anderen Kanton Wohnsitz zu begründen, endet die Prämien- Ausland
verbilligung mit dem Wegzug. § 1 lit. c bleibt vorbehalten.
2 Es besteht keine Meldepflicht nach § 31 Abs. 1.
1 Schliesst eine junge erwachsene Person ihre Ausbildung ab, Abschluss der
endet ihre Prämienverbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für Ausbildung
das Folgejahr fällt dahin.
a. Prämien-
2 Die definitive Prämienverbilligung bis zum Ausbildungsabschluss verbilligung bis
wird bestimmt
Ausbildungs-
a. bei der Person, die ihre Ausbildung abgeschlossen hat, aufgrund der abschluss
finanziellen Verhältnisse des Vorjahres zum Jahr des Ausbildungs-
abschlusses,
b. bei den Eltern oder dem Elternteil aufgrund der finanziellen Ver-
hältnisse des Jahres, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
1 Eine junge erwachsene Person, die ihre Ausbildung abge- b. Prämien-
schlossen hat, kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres einen Antrag verbilligung
auf Prämienverbilligung für die Zeit ab Ausbildungsabschluss stellen.
Die SVA informiert die Betroffenen darüber.
ab Ausbildungs-
2 Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung, reicht
sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Jahres des Ausbildungs-
abschlusses ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie den
Lohnausweis dieses Jahres ein, deklariert ihr Vermögen am Ende die-
ses Jahres und belegt das Vermögen auf Verlangen.
abschluss
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832.1 Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
3 Die provisorische und die definitive Prämienverbilligung ab Aus-
bildungsabschluss werden bestimmt aufgrund
a. des im ganzen Jahr des Ausbildungsabschlusses erzielten Einkom-
mens, abzüglich des bis zum Ausbildungsabschluss erzielten Ein-
kommens, das aufgrund der Daten des Vorjahres zum Jahr des Aus-
bildungsabschlusses bestimmt wird,
b. des Vermögens am Ende des Jahres des Ausbildungsabschlusses.
Wieder-
aufnahme der
Ausbildung
a. Prämien-
verbilligung
bis Wieder-
aufnahme
b. Prämien-
verbilligung
ab Wieder-
aufnahme
1 Mit der Wiederaufnahme der Ausbildung endet die Prämien-
verbilligung. Ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Folgejahr fällt
dahin.
2 Die definitive Prämienverbilligung bis zur Wiederaufnahme der
Ausbildung wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Vorjahres
zum Jahr der Wiederaufnahme bestimmt.
1 Eine junge erwachsene Person, die ihre Ausbildung wieder-
aufgenommen hat, kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres einen
Antrag auf Prämienverbilligung für die Zeit ab Wiederaufnahme stel-
len. Die Prämienverbilligung wird ab dann gemeinsam mit jener der
Eltern oder des Elternteils bestimmt.
2 § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten sinngemäss.
3 Die provisorische und die definitive Prämienverbilligung für die
Zeit ab Wiederaufnahme der Ausbildung werden bestimmt
a. bei der in Ausbildung stehenden Person aufgrund
1. des im ganzen Jahr der Wiederaufnahme erzielten Einkommens,
abzüglich des bis zur Wiederaufnahme erzielten Einkommens,
das aufgrund der Daten des Vorjahres zum Jahr der Wiederauf-
nahme bestimmt wird,
2. des Vermögens am Ende des Jahres der Wiederaufnahme,
b. bei den Eltern oder dem Elternteil aufgrund der finanziellen Ver-
hältnisse des Jahres der Wiederaufnahme.
Beginn und
Ende einer
Ehe oder ein-
getragenen
Partnerschaft
1 Beginnt oder endet die gemeinsame Bestimmung der Prä-
mienverbilligung gemeinsam besteuerter Personen gemäss § 6 Abs. 1
lit. a und b EG KVG, bleiben die provisorischen Prämienverbilligungen
des Änderungsjahres unverändert. Bereits gestellte Anträge auf Prä-
mienverbilligung für das Folgejahr fallen dahin.
2 Die Personen können ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine
Prämienverbilligung für das Folgejahr beantragen. Die SVA informiert
die Betroffenen darüber.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
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3 Unterstehen die Personen der ordentlichen Steuerveranlagung,
reichen sie mit dem Antrag die Steuererklärungen des Änderungsjah-
res ein. Unterstehen sie der Quellenbesteuerung, reichen sie die Lohn-
ausweise des Änderungsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende
des Änderungsjahres und belegen dieses auf Verlangen.
4 Die definitive Prämienverbilligung des Änderungsjahres und die
provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres beruhen auf den
Steuerdaten des Änderungsjahres.
1 Beziehen die Eltern im Jahr der Geburt des Kindes eine Geburt eines
Prämienverbilligung, wird diese im Geburtsjahr von Amtes wegen auf Kindes
das Neugeborene ausgedehnt. Ein für das Folgejahr gestellter Antrag
auf Prämienverbilligung wird entsprechend erweitert. Allfällige Verän-
derungen der finanziellen Verhältnisse werden nicht von Amtes wegen
berücksichtigt.
2 Beziehen die Eltern im Geburtsjahr keine Prämienverbilligung,
können sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres eine solche für die
Zeit ab Geburt beantragen. Unterstehen sie der ordentlichen Veran-
lagung, reichen sie die Steuererklärung des Geburtsjahres ein. Unter-
stehen sie der Quellenbesteuerung, reichen sie die Lohnausweise des
Geburtsjahres ein, deklarieren ihr Vermögen am Ende des Geburtsjah-
res und belegen dieses auf Verlangen.
3 Die Regelungen gelten sinngemäss für den Elternteil nach § 6
Abs. 1 lit. c oder d EG KVG.
Mit dem Tod einer Person endet die Prämienverbilligung.
Tod einer
Person
a. im
Allgemeinen
1 Bei Verheirateten oder Personen in eingetragener Partner- b. bei Paaren
schaft bleibt die provisorische Prämienverbilligung der überlebenden
Person für das Todesjahr unverändert.
2 Ein für das Folgejahr gestellter Antrag fällt dahin. Die überlebende
Person kann ab Beginn bis 31. März des Folgejahres für das Folgejahr
einen neuen Antrag stellen. Die SVA informiert die Betroffenen darü-
ber.
3 Untersteht die überlebende Person der ordentlichen Steuerveran-
lagung, reicht sie mit dem Antrag die Steuererklärung des Todesjahres
ab Todesfall ein. Untersteht sie der Quellenbesteuerung, reicht sie Lohn-
ausweise ein, aus denen sich das Einkommen ab Todesfall ergibt, dekla-
riert das Vermögen am Ende des Todesjahres und belegt dieses auf Ver-
langen.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
4 Die provisorische Prämienverbilligung des Folgejahres wird auf-
grund der Steuerdaten gemäss Abs. 3 bestimmt.
5 Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr bis zum Todes-
fall wird aufgrund der Steuerdaten des Paares für diesen Zeitraum be-
stimmt. Die definitive Prämienverbilligung für das Todesjahr ab Todes-
fall wird aufgrund der Steuerdaten der überlebenden Person für diesen
Zeitraum bestimmt.
Melderecht und
Meldepflicht
Neubestimmung
der Prämien-
verbilligung
C. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
1 Sinkt das Bruttoeinkommen einer Person um mindestens
Fr. 10000 pro Jahr, kann sie ab Beginn bis 31. März des Folgejahres die
Anpassung der oder die Ausrichtung einer provisorischen Prämienver-
billigung für das Änderungsjahr beantragen.
2 Erhöht sich das Bruttoeinkommen einer Person, die Prämienver-
billigung bezieht, um mindestens Fr. 10000 pro Jahr, meldet sie dies der
SVA nach Eintritt der Änderung.
3 Ist die Prämienverbilligung mehrerer Personen gemeinsam zu be-
stimmen, gelten die Beträge nach Abs. 1 und 2 für die ganze Gruppe.
1 Untersteht die Person der ordentlichen Steuerveranlagung,
reicht sie die Steuererklärung des Änderungsjahres ein. Untersteht sie
der Quellenbesteuerung, reicht sie den Lohnausweis des Änderungs-
jahres ein.
2 Die SVA bestimmt die Prämienverbilligungen des Änderungsjah-
res und des Folgejahres gestützt auf das veränderte Einkommen neu.
Personen mit
Anspruch auf
Ergänzungs-
leistungen
5. Abschnitt: Besondere Versichertengruppen
1 Hat eine Person im Kanton Zürich Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, vergütet die SVA dem Krankenversicherer den Betrag
der Ergänzungsleistungen, jedoch
a. mindestens 60% der RDP bei Erwachsenen und mindestens 80%
einer günstigen Prämie gemäss § 12 bei minderjährigen Kindern,
b. höchstens 100% der RDP.
2 Die Vergütung beträgt in jedem Fall höchstens die im Einzelfall
geschuldete Krankenkassenprämie.
14
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
3 Die SVA teilt der für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zu-
ständigen Stelle (Durchführungsstelle) die Höhe der Krankenkassenprä-
mien der Personen mit, die Ergänzungsleistungen beziehen. Die Durch-
führungsstelle bestimmt die Prämienübernahme nach Abs. 1 und teilt
deren Höhe sowie Beginn und Ende des Bezugs der Ergänzungsleistun-
gen der SVA mit.
4 Die Prämienübernahme eines Jahres wird im Folgejahr fortgesetzt,
bis die Durchführungsstelle die Höhe der Prämienübernahme für das
Folgejahr bestimmt hat.
Personen mit
Anspruch auf
Sozialhilfe
Beantragt eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe die Über-
nahme der durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämie (Prä-
mienrest) gemäss § 15 EG KVG, ohne dass bereits ein Antrag auf Prä-
mienverbilligung gestellt worden ist, fordert die Gemeinde die Person
auf, dies nachzuholen, oder beantragt die Gemeinde die Prämienverbil- verbilligung
ligung für diese Person.
a. Antrag auf
Prämien-
1 Die SVA teilt der Gemeinde umgehend die Höhe der Prä- b. Informations-
mienverbilligung der Person mit.
austausch
zwischen SVA
2 Die Gemeinde informiert die SVA umgehend über Beginn und und Gemeinde
Ende des Zeitraums, während dessen sie den Prämienrest einer Person
übernimmt.
3 Der Datenaustausch erfolgt elektronisch. Die SVA bestimmt die
Form und die technischen Modalitäten nach Anhörung der Gemeinden.
Die Gemeinde kann die Prämienreste rückwirkend bis zu
zwei Jahren übernehmen, sofern
a. für die entsprechenden Forderungen des Krankenversicherers keine
Verlustscheine vorliegen,
b. keine weiteren Forderungen des Krankenversicherers mehr beste-
hen und
c. während der Zeit, für welche die Prämienreste übernommen werden
sollen, das nach Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzmini-
mum nicht gewährleistet war.
c. rückwirkende
Übernahme des
Prämienrests
Für die Zeit, während der für eine Person der Prämienrest d. Verzicht
übernommen wird, erfolgt keine definitive Bestimmung der Prämien-
verbilligung.
auf definitive
Bestimmung
der Prämien-
verbilligung
1 Asylsuchende haben Anspruch auf Prämienverbilligung,
wenn sie keine Leistungen der Asylfürsorge beziehen.
Personen aus
dem Asyl- und
Flüchtlings-
bereich
1.4.20-108
15
832.1 Verordnung zum EG KVG (VFG KVG)
2 Personen, denen Asyl gewährt wurde (Flüchtlinge mit Asylgewäh-
rung), haben Anspruch auf Prämienverbilligung oder auf Prämienüber-
nahme. Hält sich eine solche Person in einem kantonalen Durchgangs-
zentrum auf, ist das Kantonale Sozialamt (KSA) für die Prämienüber-
nahme gemäss § 15 EG KVG zuständig. Die Gesundheitsdirektion
vergütet dem KSA die Prämienübernahmen.
3 Die Regelungen gemäss Abs. 2 gelten auch für Personen, welche
die Flüchtlingseigenschaften erfüllen, aber wegen Vorliegens eines Aus-
schlussgrundes nach Art. 53 oder 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985
kein Asyl erhalten (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge).
4 Personen mit abgewiesenem Asylgesuch, deren Wegweisung un-
möglich, nicht zumutbar oder unzulässig ist (vorläufig Aufgenommene),
haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie keine Leistungen
der Asylfürsorge beziehen oder wenn sie vor mehr als sieben Jahren in
die Schweiz eingereist sind.
5 Personen mit negativem Asylentscheid und rechtskräftiger Wegwei-
sung werden durch das KSA bei einem Krankenversicherer versichert.
Die Personen erhalten keine Prämienverbilligung. Die Gesundheits-
direktion vergütet dem KSA die Krankenkassenprämien ab dem zwei-
ten Jahr nach Rechtskraft der Wegweisung.
Schliesst das KSA für eine Person mit Anspruch auf Not-
hilfe eine Krankenversicherung ab oder übernimmt das KSA oder eine
andere kantonale Stelle für solche Personen die Prämien, vergütet die
Gesundheitsdirektion der zahlenden Stelle die Krankenkassenprämie.
Personen mit
Anspruch auf
Nothilfe
Information der
Gemeinden
6. Abschnitt: Information und Abrechnung
1 Die SVA teilt einer Gemeinde auf Anfrage mit, welche ihrer
Einwohnerinnen und Einwohner eine Prämienverbilligung erhalten und
wie hoch diese ist.
2 Sie teilt der zuständigen Gemeinde bei folgenden Personen die Ein-
leitung einer Betreibung gemäss § 27 Abs. 2 EG KVG mit
a. Personen, bei denen die Gemeinde die Prämienreste gemäss § 15
Abs. 1 EG KVG übernimmt,
b. Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss § 14 Abs. 1
EG KVG,
c. anderen Personen auf Anfrage der Gemeinde.
16
Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
Die SVA reicht der Gesundheitsdirektion folgende Unter- Abrechnung
lagen ein
a. bis 15. Januar die Abrechnung der im Vorjahr ausgerichteten Prä-
mienverbilligungen einschliesslich Prämienverbilligungen im Bereich
der Ergänzungsleistungen (Jahresrechnung) und die Antragsstatis-
tiken,
b. bis 15. Februar den Revisionsbericht zu den Prämienverbilligungen
einschliesslich Prämienverbilligungen im Bereich der Ergänzungs-
leistungen,
c. bis 15. Juni den Revisionsbericht zu den von den Krankenversiche-
rern gemeldeten Verlustscheinen.
und Revision
a. SVA
1 Die Gemeinden erstellen bis Ende Februar eine Abrech-b. Gemeinden
nung über die im Vorjahr gewährten Übernahmen der Prämienreste
und die Erlöse gemäss § 15 Abs. 1 und 3 EG KVG.
2 Sie lassen die Abrechnung in sinngemässer Anwendung von §§ 142–
150 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)³ finanztechnisch
prüfen. § 145 Abs. 3 GG findet keine Anwendung.
3 Sie reichen den Prüfungsbericht des Vorjahres bis 31. Mai der Ge-
sundheitsdirektion ein.
4 Erfolgen die Abrechnung und Berichterstattung nicht fristgerecht
oder entsprechen sie nicht den Anforderungen von Bund und Kanton,
kann der Kanton die Rückvergütung kürzen oder verweigern.
Revisionsstelle gemäss Art. 64 a Abs. 3 KVG ist die Revi- Revisionsstelle
sionsstelle nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung12.
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
1 Die Gemeinden informieren Personen, die sich dort nieder- Kontrolle der
gelassen oder dort Aufenthalt begründet haben, über ihre Rechte und Versicherungs-
Pflichten im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversiche- pflicht
rung, insbesondere über die Möglichkeit der Prämienverbilligung.
2 Sie prüfen die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Per-
sonen ohne Versicherungsschutz einem Krankenversicherer zu.
a. Gemeinden
1 Die Gesundheitsdirektion erfüllt die Aufgaben gemäss § 58 b. Gesundheits-
gegenüber anderen Personen, für die der Kanton zuständig ist. Dies gilt direktion
insbesondere für Personen mit Wohnort in einem EU-/EFTA-Staat ge-
mäss Art. 6 a Abs. 1 KVG, sofern der Kanton Anknüpfungspunkt gemäss
1 Lehnt es ein Leistungserbringer gemäss Art. 44 Abs. 2 KVG
ab, Leistungen nach KVG zu erbringen (Ausstand), meldet er dies der
Gesundheitsdirektion.
2 Die Gesundheitsdirektion gibt Interessierten die Leistungserbrin-
ger im Ausstand bekannt.
Gleichstellung
von Rechtstiteln
Die rechtskräftige Verfügung betreffend Einstellung des Kon-
kursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG ist ein
dem Verlustschein gleichgestellter Rechtstitel gemäss Art. 105 i KVV.
Anwendbares
Recht
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung ist erstmals für das Prämienverbilligungs-
jahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
2 Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr
2020 richten sich nach dem bisherigen Recht. Insbesondere übermitteln
die Gemeinden der SVA nachträgliche Anträge auf Prämienverbilligun-
gen für diese Jahre und teilen ihr die diese Jahre betreffenden Änderun-
gen der Berechnungsgrundlagen mit.
Übergangsrecht
1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für
welche die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (EL-Reform) insgesamt einen tieferen Betrag
der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs
auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, haben bis 31. De-
zember 2023 einen Anspruch auf Vergütung von 100% der RDP.
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Verordnung zum EG KVG (VEG KVG)
832.1
2 Die Gemeinden bewirtschaften die Verlustscheine, die sie bis zum
31. Dezember 2011 von den Krankenversicherern übernommen haben.
Sie tragen die Kosten der Bewirtschaftung und überweisen dem Kan-
ton die Hälfte des Erlöses. Die Abrechnung nach § 56 Abs. 1 umfasst
auch die altrechtlichen Verlustscheine.
1 OS 75, 205; Begründung siehe ABI 2020-04-03.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 131.1.
4 LS 832.01.
5 SR 142.31.
6 SR 281.1.
7 SR 831.101.
8 SR 831.30.
9 SR 832.10.
10 SR 832.102.
11 SR 832.112.5.
12 SR 832.12.
13 SR 836.2.
1.4.20-108
19