Art. 7 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 7
1 Wird mit einem gemäss § 6 Abs. 4 bestimmten Prämienverbil- Mindest-
ligungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1 bis ansprüche
KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person ent-
sprechend erhöht. Die Erhöhung geht zulasten des Gesamtbetrags für
die Prämienverbilligung.
2 Der Mindestanspruch bezieht sich auf die Krankenkassenprämie
eines günstigen Versicherungsmodells bei einer günstigen Versicherung.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen des mittleren Einkommens
gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG fest. Die Grenzen für Familien mit Kin-
dern in Ausbildung gemäss § 6 Abs. 1 lit. e sind um einen Drittel höher
als die Grenzen für Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern.
1.10.23 - 122
3
832.01
Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
B. Berechnungsgrundlagen
Alter