Art. 6 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 6
1 Für folgende Personengruppen wird die Höhe der Prämien- Gemeinsame
verbilligung gemeinsam bestimmt
a. gemeinsam besteuerte Erwachsene,
b. gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen
Haushalt,
c. der separat besteuerte Elternteil und minderjährige Kinder im glei-
chen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben,
d. der separat besteuerte Elternteil mit dem höheren Einkommen und
minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusam-
menleben,
e. die Eltern oder der Elternteil und ihre erwachsenen Kinder, wenn
1. das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht,
2. die Eltern oder der Elternteil unterhaltspflichtig sind,
3. das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilli-
gung gestellt hat und
4. das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet.
2 Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung
vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls wer-
den die massgebenden Einkommen zusammengezählt.
3 Die Referenzprämien werden zusammengezählt.
4 Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Refe-
renzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt.
Bestimmung
der Prämien-
verbilligung
nach KVG