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Art. 33 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 33

Mit Busse wird bestraft, wer

a. vorsätzlich die Meldepflicht gemäss § 12 Abs. 1 verletzt,

b. vorsätzlich durch falsche Angaben eine zu hohe Prämienverbilligung

erwirkt.

Straf-

bestimmungen

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