832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 32a : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 32a
12 Soweit die SVA Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt, Aufsicht
untersteht sie der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates und der
Oberaufsicht des Kantonsrates.