Art. 3 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 3
1 Der Kanton übernimmt die Krankenkassenprämie einer an-
spruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimm-
ten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) über-
steigt.
2 Der Regierungsrat legt den Eigenanteil im Vorjahr zum Anspruchs-
jahr so fest, dass die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehen-
den Mittel voraussichtlich ausgeschöpft werden. Zur Vermeidung einer
erheblichen Budgetabweichung kann er den Eigenanteil im Anspruchs-
jahr neu festlegen.
3 Der Eigenanteil für Einzelpersonen und Alleinerziehende beträgt
80% des Eigenanteils für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen
oder Partner.
4 Personen, die sich freiwillig für Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung versichern lassen, erhalten keine Prämien-
verbilligung.
5 Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom
Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden.11