832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 25 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 25
1 Die SVA führt die Prämienverbilligung durch. Sie erhält eine Vollzug
kostendeckende Entschädigung zulasten des Gesamtbetrags für die Prä-
mienverbilligung.
dig.
2 Sie ist für den Datenaustausch gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG zustän-