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Art. 25 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 25

1 Die SVA führt die Prämienverbilligung durch. Sie erhält eine Vollzug

kostendeckende Entschädigung zulasten des Gesamtbetrags für die Prä-

mienverbilligung.

dig.

2 Sie ist für den Datenaustausch gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG zustän-

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