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Art. 24 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 24

1 Die Prämienverbilligungen werden durch den Bundesbei- Bundes- und

trag und durch einen Beitrag des Kantons finanziert.

2 Der Bundesbeitrag darf nicht für folgende Aufwendungen verwen-

det werden

a. bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe: Übernahme der durch die

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien gemäss § 15 Abs. 1,

b. bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen: Prämienver-

billigung gemäss § 14,

c. Entschädigung der SVA gemäss § 25 Abs. 1.

3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens

80% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der

Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.

Kantonsbeitrag

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