832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 24 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 24
1 Die Prämienverbilligungen werden durch den Bundesbei- Bundes- und
trag und durch einen Beitrag des Kantons finanziert.
2 Der Bundesbeitrag darf nicht für folgende Aufwendungen verwen-
det werden
a. bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe: Übernahme der durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien gemäss § 15 Abs. 1,
b. bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen: Prämienver-
billigung gemäss § 14,
c. Entschädigung der SVA gemäss § 25 Abs. 1.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens
80% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der
Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.
Kantonsbeitrag