832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 22 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 22
1 Prämienverbilligungen in geringer Höhe werden nicht aus- Erheblichkeits-
bezahlt oder zurückgefordert.
2 Der Regierungsrat legt die Grenze in der Verordnung fest.
grenze