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Art. 22 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 22

1 Prämienverbilligungen in geringer Höhe werden nicht aus- Erheblichkeits-

bezahlt oder zurückgefordert.

2 Der Regierungsrat legt die Grenze in der Verordnung fest.

grenze

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