832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 17 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 17
1 Der Kanton entrichtet an Personen mit Wohnsitz im Aus-
land eine Prämienverbilligung, wenn sie verpflichtet sind, sich in der
Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Der Anspruch auf Prämien-
verbilligung gegenüber dem Bund bleibt vorbehalten.
2 Das für die Höhe der Prämienverbilligung massgebende Einkom-
men wird an das Preisniveau im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtig-
ten Person angepasst.
Antrag und
Entscheid
D. Verfahren