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Art. 17 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 17

1 Der Kanton entrichtet an Personen mit Wohnsitz im Aus-

land eine Prämienverbilligung, wenn sie verpflichtet sind, sich in der

Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Der Anspruch auf Prämien-

verbilligung gegenüber dem Bund bleibt vorbehalten.

2 Das für die Höhe der Prämienverbilligung massgebende Einkom-

men wird an das Preisniveau im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtig-

ten Person angepasst.

Antrag und

Entscheid

D. Verfahren

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