832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 13 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 13
1 Die SVA teilt den Anspruchsberechtigten mit, von welchen c. gemeinsame
Grundlagen sie bei der Berechnung der Prämienverbilligung ausgeht. Sie Bestimmungen
weist sie auf das Melderecht (§ 11 Abs. 1) und die Meldepflicht (§ 12
Abs. 1) sowie bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1)
auf die Möglichkeit der Prämienübernahme hin.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er
legt insbesondere die Wesentlichkeitsgrenzen gemäss § 11 Abs. 1 und