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Art. 13 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 13

1 Die SVA teilt den Anspruchsberechtigten mit, von welchen c. gemeinsame

Grundlagen sie bei der Berechnung der Prämienverbilligung ausgeht. Sie Bestimmungen

weist sie auf das Melderecht (§ 11 Abs. 1) und die Meldepflicht (§ 12

Abs. 1) sowie bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1)

auf die Möglichkeit der Prämienübernahme hin.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er

legt insbesondere die Wesentlichkeitsgrenzen gemäss § 11 Abs. 1 und

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