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Art. 12 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 12

1 Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä-

mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich tiefere Prä-

mienverbilligung zugute hätte, meldet sie dies nach Eintritt der Verän-

derung der SVA.

2 Die SVA passt die Prämienverbilligung rückwirkend auf der Grund-

lage der Steuererklärung des betreffenden Jahres oder ersatzweise an-

derer Ausweise an.

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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

832.01

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