832.01
EGKVGLILAMAL
CH-ZH
Art. 12 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 12
1 Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä-
mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich tiefere Prä-
mienverbilligung zugute hätte, meldet sie dies nach Eintritt der Verän-
derung der SVA.
2 Die SVA passt die Prämienverbilligung rückwirkend auf der Grund-
lage der Steuererklärung des betreffenden Jahres oder ersatzweise an-
derer Ausweise an.
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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
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