Art. 1 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
Art. 1
1 Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlas- Kontrolle und
sen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bun- Information
desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8
versichert sind. Sie weisen versicherungspflichtige Personen, die nicht
versichert sind, einem Versicherer zu.
2 Der Regierungsrat kann diese Aufgaben für bestimmte Gruppen
von Personen gemäss Abs. 1 auf kantonale Amtsstellen oder gegen eine
kostendeckende Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA)
übertragen. Er regelt die Zuständigkeit für diese Aufgaben bei Perso-
nen ohne Niederlassung und Aufenthalt in einer Gemeinde.13
3 Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung
ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4 Der Regierungsrat regelt die Information über die Versicherungs-
pflicht gemäss Art. 6 a KVG in der Verordnung.