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Art. 1 : Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

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Art. 1

1 Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlas- Kontrolle und

sen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bun- Information

desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8

versichert sind. Sie weisen versicherungspflichtige Personen, die nicht

versichert sind, einem Versicherer zu.

2 Der Regierungsrat kann diese Aufgaben für bestimmte Gruppen

von Personen gemäss Abs. 1 auf kantonale Amtsstellen oder gegen eine

kostendeckende Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA)

übertragen. Er regelt die Zuständigkeit für diese Aufgaben bei Perso-

nen ohne Niederlassung und Aufenthalt in einer Gemeinde.13

3 Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung

ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.

4 Der Regierungsrat regelt die Information über die Versicherungs-

pflicht gemäss Art. 6 a KVG in der Verordnung.

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) Art. 2 →

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