Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (EGKVG)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
1 Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlas- Kontrolle und
sen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bun- Information
desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8
versichert sind. Sie weisen versicherungspflichtige Personen, die nicht
versichert sind, einem Versicherer zu.
2 Der Regierungsrat kann diese Aufgaben für bestimmte Gruppen
von Personen gemäss Abs. 1 auf kantonale Amtsstellen oder gegen eine
kostendeckende Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA)
übertragen. Er regelt die Zuständigkeit für diese Aufgaben bei Perso-
nen ohne Niederlassung und Aufenthalt in einer Gemeinde.13
3 Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung
ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4 Der Regierungsrat regelt die Information über die Versicherungs-
pflicht gemäss Art. 6 a KVG in der Verordnung.
13 1 Die SVA entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen
von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung.
und Befreiung
2 Sie kann von den Antragstellenden, ihren Arbeitgebern, den Ver-
sicherern und den kantonalen und kommunalen Behörden Auskunft und
Belege verlangen über die Personalien, die Meldeverhältnisse, den Zivil-
stand, die berufliche Tätigkeit, den Aufenthaltszweck, die Versicherungs-
verhältnisse und den Gesundheitszustand der Antragstellenden.
3 Sie erhält vom Kanton eine kostendeckende Entschädigung.
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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)
2. Abschnitt: Prämienverbilligung
A. Höhe
1 Der Kanton übernimmt die Krankenkassenprämie einer an-
spruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimm-
ten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) über-
steigt.
2 Der Regierungsrat legt den Eigenanteil im Vorjahr zum Anspruchs-
jahr so fest, dass die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehen-
den Mittel voraussichtlich ausgeschöpft werden. Zur Vermeidung einer
erheblichen Budgetabweichung kann er den Eigenanteil im Anspruchs-
jahr neu festlegen.
3 Der Eigenanteil für Einzelpersonen und Alleinerziehende beträgt
80% des Eigenanteils für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen
oder Partner.
4 Personen, die sich freiwillig für Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung versichern lassen, erhalten keine Prämien-
verbilligung.
5 Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom
Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden.11
1 Die Referenzprämie entspricht 60% der jeweiligen regiona-
len Durchschnittsprämie.
2 Würden mit einer Referenzprämie von 60% voraussichtlich mehr
als 30% der Versicherten eine Prämienverbilligung erhalten, wird die
Referenzprämie entsprechend erhöht.
3 Ist die Bruttoprämie einer anspruchsberechtigten Person tiefer als
die Referenzprämie, erhält sie höchstens die Bruttoprämie als Prämien-
verbilligung.
1 Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwi-
schen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor
einer allfälligen Steuerausscheidung. Hinzugerechnet werden
a. Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen,
b. freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Bei-
träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a),
c. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen,
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d. 10% des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug folgender Frei-
beträge
1. Fr. 150 000 bei Verheirateten und Personen mit Kindern im glei-
chen Haushalt,
2. Fr. 75 000 bei den übrigen Personen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
1 Für folgende Personengruppen wird die Höhe der Prämien- Gemeinsame
verbilligung gemeinsam bestimmt
a. gemeinsam besteuerte Erwachsene,
b. gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen
Haushalt,
c. der separat besteuerte Elternteil und minderjährige Kinder im glei-
chen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben,
d. der separat besteuerte Elternteil mit dem höheren Einkommen und
minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusam-
menleben,
e. die Eltern oder der Elternteil und ihre erwachsenen Kinder, wenn
1. das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht,
2. die Eltern oder der Elternteil unterhaltspflichtig sind,
3. das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilli-
gung gestellt hat und
4. das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet.
2 Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung
vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls wer-
den die massgebenden Einkommen zusammengezählt.
3 Die Referenzprämien werden zusammengezählt.
4 Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Refe-
renzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt.
Bestimmung
der Prämien-
verbilligung
nach KVG
1 Wird mit einem gemäss § 6 Abs. 4 bestimmten Prämienverbil- Mindest-
ligungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1 bis ansprüche
KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person ent-
sprechend erhöht. Die Erhöhung geht zulasten des Gesamtbetrags für
die Prämienverbilligung.
2 Der Mindestanspruch bezieht sich auf die Krankenkassenprämie
eines günstigen Versicherungsmodells bei einer günstigen Versicherung.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen des mittleren Einkommens
gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG fest. Die Grenzen für Familien mit Kin-
dern in Ausbildung gemäss § 6 Abs. 1 lit. e sind um einen Drittel höher
als die Grenzen für Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern.
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B. Berechnungsgrundlagen
Alter
Richten sich die Prämienverbilligungsbeiträge nach dem Al-
ter der anspruchsberechtigten Person, ist für das ganze Jahr das Alter
am Ende des Vorjahres massgebend.
Einkommen
a. im
Allgemeinen
b. bei jungen
Erwachsenen
Veränderung
der Grundlagen
a. höhere
Prämien-
verbilligung
b. tiefere
Prämien-
verbilligung
1 Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach der ak-
tuellsten Steuereinschätzung. Einschätzungen für Steuerperioden, die
mehr als vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegen, werden nicht
berücksichtigt.
2 Liegt keine den Anforderungen von Abs. 1 genügende Steuerein-
schätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt.
3 Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das
Einkommen abgestellt.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
1 Für Personen ab dem vollendeten 18. Altersjahr ist bis zum
Vorliegen der ersten Steuereinschätzung ein Einkommen von null Fran-
ken massgebend.
2 Die Meldepflicht gemäss § 12 Abs. 1 und die Überprüfung der Prä-
mienverbilligung gemäss § 19 bleiben vorbehalten.
1 Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä-
mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich höhere Prä-
mienverbilligung zugute hätte, kann sie im Folgejahr deren Anpassung
verlangen.
2 Die SVA13 passt die Prämienverbilligung rückwirkend auf der
Grundlage der Steuererklärung für das betreffende Jahr oder ersatz-
weise anderer Ausweise an.
3 In Härtefällen und in weiteren in der Verordnung bezeichneten Fäl-
len kann die SVA die Prämienverbilligung bereits im Jahr, in dem die
Änderung eingetreten ist, ganz oder teilweise anpassen.
1 Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä-
mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich tiefere Prä-
mienverbilligung zugute hätte, meldet sie dies nach Eintritt der Verän-
derung der SVA.
2 Die SVA passt die Prämienverbilligung rückwirkend auf der Grund-
lage der Steuererklärung des betreffenden Jahres oder ersatzweise an-
derer Ausweise an.
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1 Die SVA teilt den Anspruchsberechtigten mit, von welchen c. gemeinsame
Grundlagen sie bei der Berechnung der Prämienverbilligung ausgeht. Sie Bestimmungen
weist sie auf das Melderecht (§ 11 Abs. 1) und die Meldepflicht (§ 12
Abs. 1) sowie bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1)
auf die Möglichkeit der Prämienübernahme hin.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Er
legt insbesondere die Wesentlichkeitsgrenzen gemäss § 11 Abs. 1 und
1 Bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen ge- Personen mit
mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen Anspruch auf
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) über- Ergänzungs-
weist die SVA dem Versicherer einen Betrag in der Höhe des Mindest-
anspruchs nach ELG und höchstens in der Höhe der nach ELG aner-
kannten Ausgabe für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2 Die Überweisungen gemäss Abs. 1 gehen zulasten des Gesamt-
betrags für die Prämienverbilligung.
3 Entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen, gilt das Gesuch
um Ergänzungsleistungen als Antrag auf Prämienverbilligung. § 21 über
die Verjährung gilt nicht.
1 Die Gemeinde oder die SVA übernimmt die durch die Prä-
mienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem
Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berech-
nete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
2 Die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie wird
direkt dem Versicherer überwiesen.
3 Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Per-
son gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter
den Voraussetzungen von §§ 26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
19815 geltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter.
4 Der Kanton vergütet der Gemeinde oder der SVA die Aufwendun-
gen zulasten des Gesamtbetrags für die Prämienverbilligung.
Personen mit
Anspruch auf
Sozialhilfe
1 Bei anspruchsberechtigten Personen, die im Kanton Zürich Quellensteuer-
quellensteuerpflichtig sind, wird der Quellensteuerbetrag in das entspre- pflichtige
chende massgebende Einkommen gemäss § 5 umgerechnet.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Personen
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Versicherte
mit Wohnsitz
im Ausland
1 Der Kanton entrichtet an Personen mit Wohnsitz im Aus-
land eine Prämienverbilligung, wenn sie verpflichtet sind, sich in der
Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Der Anspruch auf Prämien-
verbilligung gegenüber dem Bund bleibt vorbehalten.
2 Das für die Höhe der Prämienverbilligung massgebende Einkom-
men wird an das Preisniveau im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtig-
ten Person angepasst.
Antrag und
Entscheid
D. Verfahren
1 Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin
aus.
2 Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus
den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular
zu.
3 Sie bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung in der Regel vor
Beginn des Anspruchsjahres. Die Neubestimmung der Prämienverbilli-
gung im Anspruchsjahr infolge Anpassung des Eigenanteils gemäss § 3
Abs. 2 Satz 2 bleibt vorbehalten.
4 Sie übermittelt den Gemeinden periodisch und auf Anforderung
hin Daten über die ausbezahlten Prämienverbilligungen.
Provisorische
und definitive
Bestimmung
der Prämien-
verbilligung
1 Die SVA überweist den Versicherern 60–80% der nach den
vorstehenden Bestimmungen bestimmten Prämienverbilligung. Der Re-
gierungsrat bestimmt den Prozentsatz.
2 Liegt die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt
die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die
Differenz mit dem Versicherer aus.
Rückforderung
Die SVA und die Gemeinden fordern Prämienverbilligungen
von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollstän-
diger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie
unrechtmässig bezogen wurden.
Verjährung
1 Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämien-
verbilligung können bis 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden
Jahres gestellt werden.
2 Rückforderungsansprüche verjähren in einem Jahr, nachdem die
sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch
nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.
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1 Prämienverbilligungen in geringer Höhe werden nicht aus- Erheblichkeits-
bezahlt oder zurückgefordert.
2 Der Regierungsrat legt die Grenze in der Verordnung fest.
grenze
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in Ergänzende
der Verordnung.
Regelungen
E. Finanzierung und Vollzug
1 Die Prämienverbilligungen werden durch den Bundesbei- Bundes- und
trag und durch einen Beitrag des Kantons finanziert.
2 Der Bundesbeitrag darf nicht für folgende Aufwendungen verwen-
det werden
a. bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe: Übernahme der durch die
Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien gemäss § 15 Abs. 1,
b. bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen: Prämienver-
billigung gemäss § 14,
c. Entschädigung der SVA gemäss § 25 Abs. 1.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Vierjahresdurchschnitt mindestens
80% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss Art. 66 KVG. Der
Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.
Kantonsbeitrag
1 Die SVA führt die Prämienverbilligung durch. Sie erhält eine Vollzug
kostendeckende Entschädigung zulasten des Gesamtbetrags für die Prä-
mienverbilligung.
dig.
2 Sie ist für den Datenaustausch gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG zustän-
1 Die SVA kann jederzeit verlangen, dass die Versicherer ihr Bearbeitung
die Daten der im Kanton versicherten Personen gemäss Art. 105 g der von Personen-
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung melden.
2 Sie ist berechtigt, Daten im Abrufverfahren aus nationalen, kanto-
nalen und kommunalen Registern, insbesondere den Steuerregistern,
der kantonalen Einwohnerdatenplattform und dem Familienzulagen-
register, sowie aus Veranlagungssystemen der Steuerbehörden zu bezie-
hen und zu bearbeiten, soweit sie die Daten für die Durchführung der
Prämienverbilligungen benötigt.
daten
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3 Sie kann im Einzelfall von den Antragstellenden, den Gemeinden,
den Ausbildungsstätten und den Versicherern Angaben und Belege ver-
langen über die Personalien, die AHV-Versichertennummer, die Melde-
verhältnisse, die Ausbildungssituation, die Versicherungsverhältnisse
sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag-
stellenden.
4 Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung kann sie zudem Angaben
und Belege verlangen über die unterhaltspflichtigen Personen, insbeson-
dere über deren Einkommen und Vermögen und deren AHV-Versicher-
tennummer.
Verlustscheine
für unbezahlte
Prämien
Überweisung an
die Versicherer
Abrechnungen
und Revision
1 Die Entschädigung der Versicherer für Verlustscheine und
andere Rechtstitel gemäss Art. 64 a Abs. 4 KVG geht zulasten des Ge-
samtbetrags für die Prämienverbilligung.
2 Der Versicherer gibt der SVA die Personen bekannt, die wegen aus-
stehender Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Kran-
kenpflegeversicherung betrieben werden (Art. 64 a Abs. 2 KVG). Die
SVA leitet die Betreibungsanzeige an die zuständige Gemeinde weiter.
1 Der Kanton schiesst der SVA die den Versicherern zu über-
weisenden Prämienverbilligungen vor.
2 Die SVA vergütet den Versicherern die Prämienverbilligungen mit
Valuta 1. Juli des Anspruchsjahres.
1 Die SVA erstellt Abrechnungen zuhanden der für das Ge-
sundheitswesen zuständigen Direktion (Direktion)13 und stellt ihr jähr-
lich Revisionsberichte zu.
2 Die Verordnung regelt Inhalt und Ablieferungsdaten der Abrech-
nungen und des Revisionsberichts.
Vollzug
Amts- und
Verwaltungs-
hilfe
Anwendbares
3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Die Gesetzgebung über die Krankenversicherung wird von
der Direktion vollzogen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Versicherer, die SVA und die kantonalen und kommuna-
len Verwaltungseinheiten leisten einander beim Vollzug des Kranken-
versicherungsrechts kostenlos Amts- und Verwaltungshilfe.
1 Für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen gilt das Bun-
Verfahrensrecht desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG)6.
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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 832.01
In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Sozialversiche-
rungsgericht dann zur Beurteilung von Beschwerden zuständig, wenn
der Kanton für die Ausrichtung der Prämienverbilligung zuständig ist.
12 Soweit die SVA Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt, Aufsicht
untersteht sie der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates und der
Oberaufsicht des Kantonsrates.
Mit Busse wird bestraft, wer
a. vorsätzlich die Meldepflicht gemäss § 12 Abs. 1 verletzt,
b. vorsätzlich durch falsche Angaben eine zu hohe Prämienverbilligung
erwirkt.
Straf-
bestimmungen
vom 13. Juni 1999 wird aufgehoben.
a. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19815 wird wie folgt geändert: ...10
b. Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19934
wird wie folgt geändert: . . .10
herigen Rechts
Änderung bis-
herigen Rechts
OS 75, 174.
Inkrafttreten: 1. April 2020.
ABI 2016-10-07.
LS 212.81.
LS 851.1.
SR 830.1.
SR 831.30.
SR 832.10.
SR 832.102.
Text siehe OS 75, 174.
Eingefügt durch G vom 2. November 2020 (OS 75, 473; ABI 2020-08-28). In
Kraft seit 15. November 2020.
Eingefügt durch G vom 23. Mai 2023 (OS 78, 97; ABI 2021-09-17). In Kraft seit
1. Oktober 2023.
Fassung gemäss G vom 23. Mai 2023 (OS 78, 97; ABI 2021-09-17). In Kraft seit
1. Oktober 2023.
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