Art. 2 : Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV)
Art. 2 : Selbstbestimmungsverordnung
1 Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Karenzfrist
Selbstbestimmungsgesetz beziehen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren
Wohnsitz im Kanton haben.
2 War vor dem Austritt aus einer Institution nach dem Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Ein-
gliederung von invaliden Personen (IFEG) ein anderer Kanton gemäss
Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezem-
ber 2002 (IVSE)4 für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenz-
frist ab dem Austritt.
3 Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in
einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorge-
sehen ist.
4 Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leis-
tungsabgeltung vor Wohnsitznahme im Kanton zuständig war.