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Art. 2 : Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV)

: Selbstbestimmungsverordnung
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Art. 2 : Selbstbestimmungsverordnung

1 Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Karenzfrist

Selbstbestimmungsgesetz beziehen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren

Wohnsitz im Kanton haben.

2 War vor dem Austritt aus einer Institution nach dem Bundesgesetz

vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Ein-

gliederung von invaliden Personen (IFEG) ein anderer Kanton gemäss

Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezem-

ber 2002 (IVSE)4 für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenz-

frist ab dem Austritt.

3 Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in

einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorge-

sehen ist.

4 Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leis-

tungsabgeltung vor Wohnsitznahme im Kanton zuständig war.

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