Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV) (SLBV)
Inhaltsübersicht (49)
Gesetzestext (49 Artikel)
1 Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Selbstbestim- Vollzug
mungsgesetz und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes
vorsehen.
den.
2 Gesuche können in Papierform oder elektronisch eingereicht wer-
1 Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Karenzfrist
Selbstbestimmungsgesetz beziehen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren
Wohnsitz im Kanton haben.
2 War vor dem Austritt aus einer Institution nach dem Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Ein-
gliederung von invaliden Personen (IFEG) ein anderer Kanton gemäss
Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezem-
ber 2002 (IVSE)4 für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenz-
frist ab dem Austritt.
3 Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in
einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorge-
sehen ist.
4 Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leis-
tungsabgeltung vor Wohnsitznahme im Kanton zuständig war.
1 Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden auch Subsidiarität
dann berücksichtigt, wenn sie trotz Anspruch nicht bezogen werden.
Erscheint der Bezug anderer Leistungen unverhältnismässig oder nicht
zweckmässig, können Ausnahmen gewährt werden.
1. 1. 24-123
1
831.51 Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
2 Befinden sich Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen in Ab-
klärung, können vorläufig Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungs-
gesetz gewährt werden.
1 Personen im Rentenalter können grundsätzlich nur Leis-
tungen in denjenigen Bereichen gemäss § 1 Abs. 1 SLBG beziehen, in
denen sie bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen bezogen
haben. Leistungsansprüche innerhalb dieser Bereiche können einem
veränderten Bedarf angepasst werden, soweit der altersbedingte Pflege-
bedarf nicht überwiegt.
2 Personen, die vor Erreichen des Rentenalters Leistungen im Be-
reich Arbeit bezogen haben, können im Rentenalter Leistungen im
Bereich Tagesgestaltung beziehen.
3 Nach dem Erreichen des Rentenalters können ausnahmsweise Leis-
tungen in neuen Bereichen bezogen werden, falls gegenüber den vor
dem Rentenalter bezogenen Leistungen keine Mehrkosten anfallen.
B. Leistungen
1 Beratung umfasst insbesondere
a. individuell zugeschnittene Informationen zum Bedarf nach Beglei-
tung und Betreuung,
b. individuelle Hilfestellung beim selbstbestimmten Leistungsbezug.
2 Als Angehörige gemäss § 9 lit. a SLBG gelten alle Bezugspersonen
von Menschen mit Behinderung.
3 Begleitung und Betreuung umfassen insbesondere
a. Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung der individuel-
len, alltäglichen Lebensführung,
b. Unterstützung beim Wahrnehmen einer Tagesstruktur und bei der
Ausführung von Arbeit,
c. Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung von Freizeit-
und Ferienaktivitäten,
d. Gewährleistung der Sicherheit am Tag und in der Nacht.
1 Der Leistungsanspruch umfasst den Kontakt mit Beratungs-
stellen.
2 Es wird keine vorgängige Bedarfsabklärung vorausgesetzt.
Besitzstand
im Rentenalter
Leistungsarten
Leistungs-
anspruch
a. Beratung
2
Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
831.51
1 Der Leistungsanspruch umfasst den Leistungsumfang für b. Begleitung
Begleitung und Betreuung in Zeiteinheiten.
und Betreuung
2 Vorausgesetzt ist, dass der Leistungsumfang mindestens zwei Stun-
den pro Monat beträgt.
3 Für den Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG kann der
Leistungsanspruch in Bedarfsstufen ausgedrückt werden.
1 Die Abklärungsstelle ist eine eigenständige Verwaltungs- Abklärungs-
einheit im Amt.
stelle
2 Sie ist personell unabhängig von den Leistungserbringenden und
von anderen privaten und staatlichen Stellen, die von den Entscheiden
der Abklärungsstelle betroffen sein können.
a. Unabhängig-
keit
3 Sie entscheidet im Einzelfall weisungsungebunden, insbesondere
bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs.
1 Die Abklärungsstelle kann Dritte mit der Bedarfsermittlung b. Beizug
beauftragen.
Dritter
2 Diese müssen personell, finanziell und organisatorisch unabhängig
von den Leistungserbringenden und von anderen privaten und staat-
lichen Stellen sein, die von den Entscheiden der Abklärungsstelle be-
troffen sein können.
Für Aufenthalte in Institutionen gemäss IFEG kann die Ab- Individuelle
klärungsstelle auf Gesuch der betroffenen Person den Bedarf gestützt Bedarfs-
auf eine Einstufung durch die Institution während der ersten drei Mo- ermittlung
nate des Aufenthalts ermitteln.
a. Aufenthalt
in Institutionen
gemäss IFEG
Die Abklärungsstelle stellt die Weiterentwicklung der fach- b. Methode
lich anerkannten Methode zur individuellen Bedarfsermittlung sicher.
1 Der Voucher enthält Angaben zur anspruchsberechtigten Voucher
Person und zum Leistungsanspruch.
2 Der Voucher wird in der Regel unbefristet ausgestellt. Ausnahms-
weise, insbesondere wenn eine Veränderung der bedarfsbestimmen-
den Situation zu erwarten ist, kann er ganz oder teilweise befristet wer-
den.
3 Pro Person können mehrere Voucher ausgestellt werden.
4 Der Voucher kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft für den
Leistungsbezug eingesetzt werden. Zu viel bezogene Leistungen müs-
sen nach Eintritt der Rechtskraft nicht zurückerstattet werden.
5 Zur Rückerstattung ist verpflichtet, wer Leistungen unter unwahren
Angaben erwirkt hat.
1. 1. 24-123
3
831.51 Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
Betrag zur
Selbst-
verwaltung
die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43ter des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Art. 42quater ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung erhalten, in der Regel anstelle eines Vouchers einen Be-
trag zur Selbstverwaltung aus.
2 Sie bemisst die Höhe des Betrags nach dem Leistungsumfang und
dem Ansatz für Assistenzbeiträge.
Anforderungen
C. Leistungserbringende im Allgemeinen
1 Institutionelle Leistungserbringende müssen ihren Sitz in
a. institutionelle der Schweiz haben.
Leistungs-
erbringende
b. private
Leistungs-
erbringende
c. Beratung
2 Sie reichen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen
nach § 20 SLBG insbesondere folgende Unterlagen ein
a. Betriebs- und Betreuungskonzept,
b. Finanzplanung,
c. Dokumentation über Massnahmen zur Qualitätssicherung.
3 Die Mindestanforderungen bestimmen sich nach dem Leistungs-
volumen. Dieses bemisst sich bei Institutionen gemäss IFEG nach der
Platzzahl und bei den übrigen institutionellen Leistungserbringenden
nach der Anzahl Leistungsstunden.
1 Private Leistungserbringende haben die Aufgabe, die Teil-
habe und Selbstbestimmung der betroffenen Person zu fördern.
2 Sie haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen
a. Volljährigkeit,
b. guter Leumund,
c. angemessene Versicherungsdeckung,
d. Wohnsitz in der Schweiz,
e. Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung.
1 Beratung wird von institutionellen Leistungserbringenden
angeboten.
2 Leistungserbringende, die auch Begleitung und Betreuung anbie-
ten, gewährleisten, dass die Beratung unabhängig von der Begleitung
und Betreuung erfolgt.
4
Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
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1 Beim Bedarf nach einer Leistung werden insbesondere die Beitrags-
regionale Verteilung und die Abdeckung der Zielgruppen berücksich- berechtigung
tigt.
2 Die Beitragsberechtigung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
3 Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nicht mehr
erfüllt, werden Auflagen verfügt oder die Beitragsberechtigung ent-
zogen.
D. Institutionen gemäss IFEG
1 Institutionen gemäss IFEG werden in den Bereichen Woh- Leistungs-
nen, Arbeit und Tagesgestaltung anerkannt.
2 Institutionen mit Wohnheimen oder anderen betreuten kollektiven
Wohnformen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG können im Be-
reich Wohnen anerkannt werden, wenn sie mehr als drei Menschen mit
Behinderung während mindestens fünf Tagen pro Woche vor Ort gegen
Entgelt individuelle Betreuung, Unterkunft und Verpflegung bieten.
3 Institutionen mit Tagesstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
IFEG können im Bereich Tagesgestaltung anerkannt werden, wenn sie
in der Regel dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung auf-
nehmen, die weder im ersten Arbeitsmarkt noch in Werkstätten beschäf-
tigt werden können, um ohne Leistungsdruck an tagesstrukturierenden
Programmen teilzunehmen.
bereiche
a. im
Allgemeinen
1 Institutionen mit Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Bst. a IFEG können im Bereich Arbeit anerkannt werden, wenn sie
dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung, die keine Erwerbs-
tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben können und Unterstützung
benötigen, beschäftigen, betreuen und begleiten.
2 Als Werkstätten im Sinne von Art.3 Abs.1 Bst. a IFEG gelten
weiter Angebote, die Integrationsarbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt
für mehr als drei Menschen mit Behinderung bereitstellen und in deren
Rahmen Betreuung oder Begleitung stattfindet.
3 Werkstätten schliessen mit den Beschäftigten Einzelarbeitsverträge
nach dem Obligationenrecht ab. Die Beschäftigten arbeiten nach gere-
gelten Arbeitszeiten und erhalten eine angemessene Entlöhnung.
1 Die Trägerschaft einer Institution gemäss IFEG hat die Trägerschaft
strategische Leitung und überwacht die operative Tätigkeit.
a. im
2 Sie regelt schriftlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihrer Allgemeinen
Organe und jene der operativen Leitung.
3 Die Trägerschaft muss im Handelsregister eingetragen sein.
1.1.24-123
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Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
b. Unabhängig-
keit
Die Trägerschaft stellt sicher, dass ihre Organe und die ope-
rative Leitung voneinander unabhängig sind. Die operative Leitung
und ihre Stellvertretung dürfen grundsätzlich nicht dem leitenden Organ
der Trägerschaft angehören oder mit Mitgliedern dieses Organs persön-
lich oder wirtschaftlich eng verbunden sein. Das Amt kann in Richt-
linien Ausnahmen vorsehen.
Bewilligungs-
voraus-
setzungen
Bewilligung
Wegfall der
Bewilligungs-
voraus-
setzungen
Aufsicht
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1
IFEG umfassen insbesondere
a. fachliche Anforderungen an die Betreuungspersonen, die Betreu-
ungszeiten und den Betreuungsschlüssel,
b. Anforderungen an die Infrastruktur,
c. Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation der
operativen Leitung und ihrer Stellvertretung,
d. die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung eines vom Amt vor-
gegebenen Referenzsystems,
e. Vorgaben des Amtes zu Kontorahmen, Rechnungslegung und Ge-
winnausschüttung.
2 Das Amt kann für die Beurteilung der Infrastruktur das Hochbau-
amt beiziehen.
1 Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie
kann in Ausnahmefällen befristet werden.
2 Das Amt überprüft regelmässig die Einhaltung der Voraussetzun-
gen, insbesondere der Qualitätsrichtlinien. Dabei kann es die Institutio-
nen besuchen, Dokumente einsehen und Personen befragen.
1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
wird eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angesetzt.
2 Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, werden Auflagen
verfügt und die Institution verwarnt.
3 Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen
werden.
4 Wenn eine ernsthafte Gefahr für Menschen mit Behinderung be-
steht, kann die Bewilligung sofort entzogen werden.
1 Der Bezirksrat erstattet dem Amt in der Regel jährlich Be-
richt.
2 Das Amt legt den Umfang der Aufsichtstätigkeit und die Form
des Berichts fest.
3 Der Bezirksrat stimmt seine Beschlüsse mit dem Amt ab.
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Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
E. Leistungsbezug
¹ Der Voucher ist persönlich und unübertragbar.
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2 Die Einlösung bei einem Leistungserbringenden setzt einen Ver-
trag nach § 31 SLBG voraus. Die Leistungserbringenden teilen dem
Amt den Vertragsabschluss mit.
3 Menschen mit Behinderung können den im Voucher ausgewiese-
nen Leistungsumfang auf mehrere Leistungserbringende aufteilen. Das
Amt kann Leistungen im Bereich Wohnen in Institutionen gemäss
IFEG von einer Aufteilung ausnehmen.
4 Nicht bezogene Leistungen verfallen nach einer vom Amt be-
stimmten Dauer.
Einlösung des
Vouchers
Das Amt kann die Festlegung von Voraussetzungen gemäss Vorgaben der
1 Menschen mit Behinderung können Leistungserbringende Wechsel von
unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wechseln.
Leistungs-
2 Die Leistungserbringenden teilen dem Amt die Vertragskündigung
mit.
erbringenden
1 Das Amt kann für den Vertrag zwischen Menschen mit Be- Vertrag für den
hinderung und institutionellen Leistungserbringenden Vorgaben ma- Leistungsbezug
chen, die sich nach der Art der Leistungserbringenden und der Leis-
tung unterscheiden können.
2 Der Vertrag zwischen Menschen mit Behinderung und privaten
Leistungserbringenden ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag. Er muss
mit einem Vertragsformular abgeschlossen werden, das vom Amt vor-
gegeben wird. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten subsi-
diär.
1 Menschen mit Behinderung können Informationen zu ih- Einsichtsrechte
rem Leistungsanspruch, zum Leistungsbezug und zu geeigneten Leis-
tungserbringenden einsehen.
2 Leistungserbringende können Informationen zum Leistungsan-
spruch von Menschen mit Behinderung einsehen, mit denen sie einen
Vertrag abschliessen, soweit dies für den Vertragsabschluss und die
Leistungserbringung notwendig ist.
3 Das Amt erlässt Richtlinien zum Inhalt und zur Form der Ein-
sicht.
1. 1. 24-123
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Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
Schlichtungs-
stelle
Menschen mit Behinderung wesentlich beeinträchtigt wird. Insbeson- erbringenden
dere kann die Koppelung mit weiteren Angeboten der Leistungserbrin-
genden oder von mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Dritten unter-
sagt werden.
1 Das Amt bestimmt eine oder mehrere Schlichtungsstel-
len.
2 Es macht den Schlichtungsstellen Vorgaben, insbesondere zur
a. fachlichen und persönlichen Qualifikation der Schlichterinnen und
Schlichter,
b. Zugänglichkeit und zielgruppengerechten Kommunikation und In-
formation,
c. Bearbeitung der Anfragen und Qualitätssicherung,
d. Berichterstattung.
3 Hat das Amt mehrere Schlichtungsstellen bestimmt, legt es deren
Zuständigkeiten fest.
Schlichtungs-
verfahren
1 Liegt ein Konflikt mit Leistungserbringenden vor, können
Menschen mit Behinderung formlos an die zuständige Schlichtungsstelle
gelangen.
2 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos.
3 Betreffen die Umstände des Konflikts die Bewilligung oder die
Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden, informiert die Schlich-
tungsstelle das Amt. Ohne Zustimmung der betroffenen Person dürfen
aus der Meldung keine Rückschlüsse auf sie möglich sein.
Kosten-
beteiligung
F. Leistungsabgeltung
1 Das Amt legt die Kostenbeteiligung von Menschen mit Be-
hinderung in Institutionen gemäss IFEG anhand einer anerkannten
Methode zur Bedarfsermittlung nach Bedarfsstufe und Art der Behinde-
rung fest. Personen in der niedrigsten Bedarfsstufe können die vollen
Kosten auferlegt werden.
2 Institutionen gemäss IFEG verrechnen die Kostenbeteiligung direkt
den Menschen mit Behinderung und verwenden die Kostenbeteiligung
zweckbestimmt.
Subjekt-
finanzierte
Leistungen
1 Das Amt legt jährlich Normtarife fest, die für eine Leis-
tung je Bedarfsstufe oder je Zeiteinheit und je Bereich gemäss § 1
Abs. 1 SLBG ausgerichtet werden.
2 Das Amt kann weitere Tarife vorsehen, wenn die Nettoaufwen-
dungen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung dauerhaft und wesent-
lich von den Normtarifen abweichen.
3 Private Leistungserbringende werden für höchstens 400 Stunden
pro Jahr entschädigt.
8
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4 Das Amt rechnet bei privaten Leistungserbringenden die gesetz-
lich vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben für unselbstständig
erwerbstätige Personen ab und bezahlt diese.
finanzierte
1 Beratungsleistungen werden objektfinanziert abgegolten. Objekt-
2 Das Amt legt fest, welche weiteren Leistungen objektfinanziert ab-
gegolten werden.
3 Liegen für eine Leistung noch keine Erfahrungswerte vor oder
droht eine bedeutsame Angebotslücke, kann das Amt mit Leistungs-
erbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe oder eine Ab-
rechnung nach Aufwand vereinbaren.
Leistungen
1 Leistungsvereinbarungen können für ein oder mehrere Leistungs-
Jahre abgeschlossen werden, längstens für die Dauer der befristeten vereinbarungen
Beitragsberechtigung.
2 Sie regeln insbesondere das Leistungsangebot, die Leistungsmenge,
die Grundsätze der Leistungserbringung und deren Überprüfung sowie
die Leistungsabgeltung.
1 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande und droht Angebotslücke
hinsichtlich Zielgruppe, Leistungsmenge oder regionaler Abdeckung
eine bedeutsame Angebotslücke, legt das Amt die Leistungsabgeltung
durch Anordnung fest.
2 Dabei werden die ungedeckten Kosten bei wirtschaftlicher Leis-
tungserbringung berücksichtigt.
Erfüllen Leistungserbringende Bestimmungen des Selbst- Pflicht-
bestimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht, beachten sie Vor- verletzungen
gaben oder Auflagen des Amtes nicht oder werden die Kostenanteile
zweckentfremdet, kann das Amt die Leistungsvereinbarung vorzeitig
beendigen oder eine durch Anordnung festgelegte Leistungsabgeltung
vorzeitig einstellen.
1 Für die Abgeltung der Leistungen ausserkantonaler Leis- Abgeltung bei
tungserbringender sind die Bestimmungen der IVSE massgebend, wenn ausserkantona-
die Leistungserbringenden über eine Anerkennung gemäss IVSE ver-
fügen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht.
len Leistungs-
2 Leistungen der übrigen ausserkantonalen Leistungserbringenden
werden nur abgegolten, wenn eine Beitragsberechtigung vorliegt. Die
Abgeltung richtet sich nach dieser Verordnung.
erbringenden
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G. Sicherung und Entwicklung des Angebots
Das Amt veröffentlicht mindestens alle drei Jahre Auswer-
tungen zu Angebotsentwicklung, Angebotsnutzung, Überangeboten und
Angebotslücken.
1 Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG kön-
nen mit Bürgschaften oder Darlehen gefördert werden, wenn
a. die Institutionen beitragsberechtigt sind,
b. die Vorhaben zur Angebotssicherung notwendig sind,
c. die Vorhaben den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung
entsprechen,
d. die Vorhaben einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebs-
führung dienen,
e. die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
2 Infrastrukturvorhaben sind
a. der Kauf von Liegenschaften,
b. Neubauten,
c. Umbauten,
d. Instandsetzungen bestehender Liegenschaften,
e. andere Investitionen, die wesentliche bauliche Eingriffe nach sich
ziehen.
1 Eine Bürgschaft kann nur für Darlehen einer Bank gemäss
dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Spar-
kassen gewährt werden.
2 Sie beträgt höchstens 50% des zu sichernden Darlehens. Aus-
nahmsweise kann sie höher ausfallen.
3 Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich nach den anrechenbaren
Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastruk-
turvorhabens.
4 Der Kanton verlangt eine handelsübliche Kommission.
1 Kann mit einer Bürgschaft die Finanzierung des Infra-
strukturvorhabens nicht sichergestellt werden, kann ein Darlehen ge-
währt werden.
2 Der Kanton bestimmt die Höhe des Darlehens auf der Grundlage
der anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwen-
digkeit des Infrastrukturvorhabens.
3 Er verlangt einen marktüblichen Zins. Er kann eine Sicherstellung
verlangen und eine Amortisationspflicht vorsehen.
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Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
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1 Anrechenbar sind für die Leistungserbringung notwendige Anrechenbare
Baukosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere
a. Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hin-
ausgehen,
b. Mehrkosten wegen unzweckmässiger oder besonders aufwendiger
Ausführung oder Ausstattung der Bauten,
c. Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem
Umschwung benötigt wird.
2 Die Baudirektion erstellt zuhanden des Amtes baufachliche Gut-
achten. Diese enthalten insbesondere Angaben
a. zum anrechenbaren Raumprogramm,
b. zu den anrechenbaren Kosten,
c. zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 41 Abs. 1 lit. c und d,
d. zur Einhaltung des Beschaffungsrechts.
1 Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Das Kommission für
Amt ist mit mindestens einer Person vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von
vier Jahren.
Behinderten-
fragen
a. Bestellung
1 Das Amt führt den Vorsitz und das Sekretariat. Im Übri- b. Organisation
gen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf
der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.
Die Kommission
a. begleitet die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes und berät
dabei das Amt,
b. beobachtet und beurteilt Entwicklungen im Zusammenhang mit
dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen10.
c. Aufgaben
1. 1. 24-123
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H. Übergangsbestimmung
Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
Die Abklärungsstelle kann die individuelle Bedarfsermitt-
lung in Institutionen gemäss IFEG während längstens dreier Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung mit der am 31. Dezember 2023 aner-
kannten Methode zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs
vornehmen.
1 OS 78, 287; Begründung siehe AB1 2023-05-05
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 831.5.
4 LS 851.5.
5 SR 220.
6 SR 831.10.
7 SR 831.20.
8 SR 831.26.
9 SR 952.0.
10 SR 0.109.
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