831.5
SLBGLADP
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
: Selbstbestimmungsgesetz
Art. 4 : Selbstbestimmungsgesetz
1 Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen
nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG) und dem
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) vor.
2 Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu
den Leistungen nach anderen Gesetzen.