831.5
SLBGLADP
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
: Selbstbestimmungsgesetz
Art. 39 : Selbstbestimmungsgesetz
1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Be-
treuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten
aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen
Angeboten einen Schwankungsfonds.
1. 1. 24-123
9
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
Rückforderung
von Beiträgen
2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen
von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen.
3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung.
4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.