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831.5 SLBGLADP CH-ZH

Art. 39 : Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)

: Selbstbestimmungsgesetz
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Art. 39 : Selbstbestimmungsgesetz

1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Be-

treuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten

aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen

Angeboten einen Schwankungsfonds.

1. 1. 24-123

9

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

Rückforderung

von Beiträgen

2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen

von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen.

3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung.

4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.

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