831.5
SLBGLADP
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)
: Selbstbestimmungsgesetz
Art. 3 : Selbstbestimmungsgesetz
Das Gesetz gilt für
a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungs-
anspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Men-
schen mit Behinderung,
b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behin-
derung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Ver-
einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)7
oder eines Staatsvertrages zuständig ist,
c. die Leistungserbringung im Kanton.
Geltungsbereich
1. 1. 24-123
1
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
Verhältnis
zu anderen
Gesetzen
Begriffe
a. Menschen mit
Behinderung
b. weitere
Begriffe