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831.5 SLBGLADP CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)

: Selbstbestimmungsgesetz
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Art. 3 : Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz gilt für

a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungs-

anspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Men-

schen mit Behinderung,

b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behin-

derung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Ver-

einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)7

oder eines Staatsvertrages zuständig ist,

c. die Leistungserbringung im Kanton.

Geltungsbereich

1. 1. 24-123

1

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

Verhältnis

zu anderen

Gesetzen

Begriffe

a. Menschen mit

Behinderung

b. weitere

Begriffe

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