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831.5 SLBGLADP CH-ZH

Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) (SLBG)

55 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (55)

Art. 1 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 2 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 3 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 4 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 5 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 6 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 7 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 8 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 9 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 10 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 11 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 12 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 13 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 14 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 15 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 16 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 17 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 18 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 19 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 20 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 21 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 22 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 23 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 24 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 25 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 26 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 27 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 28 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 29 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 30 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 31 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 32 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 33 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 34 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 35 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 36 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 37 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 38 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 39 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 40 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 41 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 42 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 43 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 44 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 45 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 46 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 47 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 48 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 49 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 50 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 51 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 52 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 53 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 54 : Selbstbestimmungsgesetz Art. 55 : Selbstbestimmungsgesetz

Gesetzestext (55 Artikel)

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfrei- Grundsatz

heit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Woh-

nen, Arbeit und Tagesgestaltung.

2 Er sorgt für ein angemessenes Leistungsangebot und folgt dabei

dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes Gegenstand

vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Einglie-

derung von invaliden Personen (IFEG)13.

2 Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von

Menschen mit Behinderung ausserhalb dieser Institutionen.

: Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz gilt für

a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungs-

anspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Men-

schen mit Behinderung,

b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behin-

derung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Ver-

einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)7

oder eines Staatsvertrages zuständig ist,

c. die Leistungserbringung im Kanton.

Geltungsbereich

1. 1. 24-123

1

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

Verhältnis

zu anderen

Gesetzen

Begriffe

a. Menschen mit

Behinderung

b. weitere

Begriffe

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen

nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG) und dem

Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) vor.

2 Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu

den Leistungen nach anderen Gesetzen.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes

gelten

a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), dem Bundes-

gesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung oder dem

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung bezie-

hen,

b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts (ATSG) gelten und das Rentenalter gemäss dem

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-

lassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben,

c. minderjährige Personen mit Behinderung, wenn sie

1. als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten,

2. die Volksschule beendet oder eine berufliche Grundbildung ab-

geschlossen haben,

3. keinen weiteren Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und

Jugendhilfe oder der beruflichen Integration haben.

2 Personen, die als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten, jedoch

die Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit

gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem

sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung.

: Selbstbestimmungsgesetz

In diesem Gesetz bedeuten

a. Subjektfinanzierung: Finanzierung, bei der Menschen mit Behin-

derung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und

vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden,

b. Objektfinanzierung: Finanzierung, bei welcher der Kanton den Leis-

tungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene

Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung er-

bringen, erstattet,

c. institutionelle Leistungserbringende: juristische Personen, die Leis-

tungen für Menschen mit Behinderung anbieten,

d. private Leistungserbringende: natürliche Personen, die Leistungen

für Menschen mit Behinderung anbieten,

2

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

831.5

e. Institutionen gemäss IFEG: institutionelle Leistungserbringende im

Anwendungsbereich des IFEG,

f. individuelle Bedarfsermittlung: einzelfallgerechte Abklärung von Be-

gleitungs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund einer Behinde-

rung notwendig sind,

g. Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regie-

rungsrates.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leis- Interkantonale

tungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmun- Zuständigkeit

gen der IVSE.

2 Leistungen, die nicht in diesen Institutionen erbracht werden, gilt

der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere

beim Wechsel des Wohnsitzes oder beim Austritt aus einer Institution

gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen.

B. Leistungen

: Selbstbestimmungsgesetz

Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweck- Grundsätze

mässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit Rech-

nung.

: Selbstbestimmungsgesetz

Leistungsarten sind

a. Beratung: befristete Hilfestellung für Menschen mit Behinderung

und ihre Angehörigen bei der Einschätzung, wie Menschen mit Be-

hinderung wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können,

b. Begleitung und Betreuung: regelmässige praktische und fachliche

Unterstützung, damit Menschen mit Behinderung möglichst selbst-

ständig wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können.

Leistungsarten

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Leis- Leistungs-

tungen, die aufgrund ihrer Behinderung für eine selbstbestimmte Le- anspruch

bensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind.

darf.

2 Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem individuellen Be-

3 Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden angerechnet.

Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG.

4 Personen im Rentenalter gemäss Art. 21 AHVG haben weiterhin

Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters

gemäss diesem Gesetz bezogen haben, wenn der altersbedingte Pflege-

bedarf nicht überwiegt.

1.1.24-123

3

831.5

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

Abklärungs-

stelle

Bedarfs-

ermittlung

a. Verfahren

b. Methode

Entscheid

Voucher

a. Inhalt

b. Einsatz

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion führt für die individuelle Bedarfsermittlung

und die Bemessung des Leistungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder

beauftragt damit Dritte.

2 Die Abklärungsstelle ist fachlich unabhängig.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle

Bedarfsermittlung durch.

2 Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich

oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklä-

rungsstelle den Bedarf neu.

3 Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die

Bedarfsermittlung verweigert werden.

4 Die Bedarfsermittlung ist kostenlos.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf

nach einer von der Direktion vorgegebenen fachlich anerkannten Me-

thode.

2 Die Methode beruht auf

a. einer Selbsteinschätzung, die mit einer Fremdeinschätzung ergänzt

wird,

b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit

Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Abklärungsstelle entscheidet gestützt auf die indivi-

duelle Bedarfsermittlung über den Leistungsanspruch.

2 In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne

individuelle Bedarfsermittlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren

wird nachgeholt.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine be-

fristete oder unbefristete Leistungsbezugsberechtigung (Voucher) in

der Höhe des Leistungsanspruchs aus.

2 Sie kann Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge ge-

mäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG erhalten, einen Betrag

zur Selbstverwaltung gewähren.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

: Selbstbestimmungsgesetz

Der Voucher kann bei allen für die betreffende Leistung

beitragsberechtigten Leistungserbringenden eingelöst werden.

4

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

831.5

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt Überprüfung

des Vouchers bei der Direktion eine Überprüfung des Leistungsan-

spruchs verlangen.

2 Die Direktion erlässt eine Anordnung.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Menschen mit Behinderung müssen über ihre persönlichen Mitwirkungs-

und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft und Auskunfts-

geben, soweit dies für die individuelle Bedarfsermittlung und die Be- pflicht

messung des Leistungsanspruchs erforderlich ist.

2 Sie sind verpflichtet, Beiträge oder Leistungen der öffentlichen

Hand oder von Versicherungen zu beantragen, auf die ein möglicher

Anspruch besteht.

3 Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunfts-

pflicht nicht nach, kann die Abklärungsstelle die individuelle Bedarfs-

ermittlung einstellen oder die Direktion Leistungen kürzen oder wider-

rufen.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit Auskünfte

der Angaben, kann die Abklärungsstelle ohne Zustimmung der betrof- Dritter

fenen Person Auskünfte bei Dritten einholen.

2 Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig

über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.

C. Leistungserbringende

: Selbstbestimmungsgesetz

Die institutionellen Leistungserbringenden haben Mindest- Mindest-

anforderungen zu erfüllen hinsichtlich

a. Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen

mit Behinderung,

b. betrieblicher Organisation,

c. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,

d. Ausbildung des eingesetzten Personals,

e. zweckgebundener Verwendung der Beiträge gemäss diesem Gesetz.

anforderungen

a. institutionelle

Leistungs-

erbringende

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die privaten Leistungserbringenden haben die Mindest- b. private

anforderungen gemäss § 20 lit. a, c und e zu erfüllen.

2 Sie erbringen die Leistungen persönlich.

3 Beiständinnen und Beistände sind als Leistungserbringende für

von ihnen betreute Menschen mit Behinderung ausgeschlossen.

Leistungs-

erbringende

1. 1. 24-123

5

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

r. gemeinsame

Bestimmung

Beitrags-

berechtigung

Mitwirkungs-

und Melde-

pflichten

Institutionen

gemäss IFEG

a. Bewilligung

: Selbstbestimmungsgesetz

Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen

Leistungserbringenden insbesondere zur Sicherung der Qualität sowie

zur Buchführung, Rechnungslegung und Revision.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringen-

den für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung,

wenn

a. ungedeckte Kosten aus der Leistungserbringung gemäss diesem

Gesetz entstehen,

b. die Leistung einem Bedarf entspricht,

c. die Leistungserbringenden die Mindestanforderungen gemäss § 20

erfüllen.

2 Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitrags-

berechtigung, wenn diese die Mindestanforderungen gemäss § 21 erfül-

len.

3 Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über

wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit.

2 Sie melden der Direktion unverzüglich schwerwiegende Vorkomm-

nisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere

schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.

3 Die Leistungserbringenden haben der Direktion auf Verlangen

jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu

stellen.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungser-

bringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4

IFEG einer Betriebsbewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Angebot ein entspre-

chender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution

a. die Mindestanforderungen gemäss § 20 erfüllt,

b. die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art.5 Abs. 1 IFEG er-

füllt,

c. mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut,

d. über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unab-

hängig von der operativen Leitung organisiert ist.

3 Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG.

6

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

831.5

Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von

Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern

sie die Anforderungen der ausführenden Richtlinien zur IVSE erfül-

len.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion b. Verfahren

erteilt.

2 Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden

werden.

3 Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regel-

mässig.

4 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von

Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraus-

setzungen und das Verfahren.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des c. Aufsicht

Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der Direktion.

2 Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht.

3 Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 24 Abs. 2 und 3

bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat.

D. Leistungsbezug

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Menschen mit Behinderung wählen die Leistungserbringen- Wahlfreiheit

den und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt.

2 Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung

oder eine Betriebsbewilligung verfügen.

a. im Kanton

: Selbstbestimmungsgesetz

Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb b. ausser-

des Kantons beziehen, sofern

a. die Leistungserbringenden und deren Leistungen durch die IVSE

anerkannt sind,

b. die Leistungserbringenden über eine Beitragsberechtigung durch

die Direktion gemäss § 23 verfügen oder

c. ein Staatsvertrag dies vorsieht.

kantonal

1. 1. 24-123

7

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

c. Ausnahmen

Vertrag

Schlichtungs-

stelle

Finanzierung

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden, insbe-

sondere durch

a. gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen von Behörden,

b. Richtwerte der Direktion hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweck-

mässigkeit der Leistungserbringung.

2 Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen,

wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich verfügbar ist oder

von ihnen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3 Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen vorsehen.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Leistungserbringenden schliessen mit den Menschen

mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen

Vertrag ab.

2 Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgel-

tung sowie weitere gegenseitige Rechte und Pflichten.

3 Für die Leistungserbringung aufgrund eines Betrags zur Selbst-

verwaltung nach § 15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich

Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unab-

hängige Schlichtungsstelle wenden.

2 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unter-

stützt sie bei der Lösungsfindung.

3 Die Leistungen der Schlichtungsstelle werden gemäss § 35 abge-

golten.

E. Leistungsabgeltung

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen

zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe

für

a. die in Leistungsvereinbarungen geregelten oder mittels Anordnung

festgelegten Leistungsabgeltungen,

b. den Betrag zur Selbstverwaltung gemäss § 15 Abs. 2,

c. die Kosten der erbrachten Leistungen ausserkantonaler Leistungs-

erbringender gemäss § 29.

2 Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grund-

betreuung in Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt

werden.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kos-

tenbeteiligung gemäss Abs. 2.

8

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

831.5

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife ab-

gegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbrin-

gung orientieren und nach individuellem Bedarf gestuft sind.

2 Die Leistung, die einer oder einem einzelnen privaten Leistungs-

erbringenden abgegolten wird, ist betrags- und mengenmässig begrenzt

und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss Art. 43ter AHVG

oder Art. 42quater ff. IVG.

3 Die Direktion legt die Normtarife jährlich fest.

4 In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen wer-

den.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Der Kanton gilt Leistungen von institutionellen Leistungs-

erbringenden objektfinanziert ab, wenn sie nicht vorgängig mittels stan-

dardisierter Methode nach individuellem Bedarf bemessen werden kön-

nen.

2 Objektfinanzierte Leistungen werden über Pauschalen abgegolten,

die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orien-

tieren.

3 Die Direktion legt die Pauschalen jährlich fest.

4 In begründeten Fällen kann ergänzend oder anstelle der Pauscha-

len mit den Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen

Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die

Leistungserbringung und die Leistungsabgeltung abschliessen oder

entsprechenden Vereinbarungen beitreten.

2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht

über den Abschluss, die Aufhebung und den Vollzug von interkanto-

nalen Vereinbarungen.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion schliesst mit den institutionellen Leistungs-

erbringenden Leistungsvereinbarungen ab. Vorbehalten bleiben inter-

kantonale Vereinbarungen.

2 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, kann die Direk-

tion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen.

: Selbstbestimmungsgesetz

Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten

Leistungserbringenden fest.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Be-

treuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten

aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen

Angeboten einen Schwankungsfonds.

1. 1. 24-123

9

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

Rückforderung

von Beiträgen

2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen

von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen.

3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung.

4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder

unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Abrech-

nung.

Angebots-

planung

Angebots-

sicherung

Kantonale

Institutionen

Kommission für

Behinderten-

fragen

F. Sicherung und Entwicklung des Angebots

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von

Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung

aus.

2 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben der Institutionen

gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern.

2 Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall ver-

pflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen.

3 Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden.

Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betrei-

ben, wenn das Angebot nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

2 Soweit die Kosten der Institutionen nicht von anderen Leistungs-

pflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton.

3 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck

von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Be-

trieb.

4 Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen

mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem aus-

gewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat geneh-

migtes Konzept besteht.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein.

2 Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und

kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Überein-

kommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen16 befassen.

10

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

831.5

3 Sie setzt sich zusammen aus Menschen mit Behinderung sowie

Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenorganisationen, des

Kantons, der Gemeinden und der Leistungserbringenden. Sie kann

durch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft ergänzt werden.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion kann für die Weiterentwicklung der Leistun- Durchführung

gen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Pro- von Projekten

jekte gewähren.

2 Die Projekte können von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab-

weichen.

3 Sie sind zu befristen und auszuwerten.

G. Datenbearbeitung

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leis- Bearbeitung

tungserbringenden sowie den Leistungsberechtigten Daten, einschliess-

lich Personendaten und besonderer Personendaten.

2 Sie bearbeitet die Daten, um

a. die ermittelten individuellen Bedarfe hinsichtlich des Gesamtbedarfs

zu erheben und auszuwerten,

b. den Leistungsbezug zu erfassen, zu überprüfen und die Leistungs-

abgeltung zu berechnen,

c. die zu erbringenden Leistungen zu steuern sowie deren Qualität,

Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismässigkeit

zu überprüfen.

3 Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Ver-

fahren.

4 Die Abklärungsstelle, die Leistungserbringenden und die Leistungs-

berechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung.

a. durch die

Direktion

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des indi- b. durch die

viduellen Bedarfs und des Leistungsanspruchs erforderlichen Personen- Abklärungs-

daten sowie besonderen Personendaten im wirtschaftlichen, sozialen,

medizinischen und agogischen Bereich ein.

stelle

2 Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Be-

stimmung des individuellen Bedarfs und Leistungsanspruchs Beistän-

dinnen und Beistände bei.

3 Sie kann Dritte beiziehen, insbesondere Familienangehörige sowie

Sozialversicherungsträger.

1. 1. 24-123

11

831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Leistungserbringenden führen für jede von ihnen be-

gleitete oder betreute Person eine Dokumentation.

2 Die Dokumentation enthält insbesondere Angaben über die Art

der Behinderung, den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosig-

keit und den individuellen Bedarf.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle

für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies

für die Überprüfung erforderlich ist.

2 Sie erhält Zugang zu von den Leistungserbringenden geführten

Dokumentationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem

Gesetz geeignet und erforderlich sind.

3 Die Direktion und die Abklärungsstelle können bei den Sozial-

versicherungsträgern für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäss

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Die Direktion und die Abklärungsstelle dürfen gegenüber

Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben ge-

mäss diesem Gesetz geeignete und erforderliche Daten bekanntgeben,

insbesondere besondere Personendaten, über

a. die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe,

b. den individuellen Bedarf.

2 Die Bekanntgabe und der Austausch von Daten sowie die Sicher-

heit bei der Datenübertragung erfolgen nach den Vorgaben der kanto-

nalen Datenschutzgesetzgebung.

: Selbstbestimmungsgesetz

Die Direktion, die Abklärungsstelle, von diesen beauftragte

Dritte und die Leistungserbringenden können die Versichertennummer

gemäss Art. 50 c AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung be-

nötigten Zwecke verwenden.

12

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

H. Vollzug und Verfahren

831.5

: Selbstbestimmungsgesetz

Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen Schweigepflicht

sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit

nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprü- Rechtsmittel

che kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids

Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

2 Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 angefochten wer-

den.

I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

: Selbstbestimmungsgesetz

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Änderung bis-

herigen Rechts

: Selbstbestimmungsgesetz

1 Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes be- Übergangs-

steht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leis- bestimmungen

tungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss

IFEG erbracht werden.

2 Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Ins-

titutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gül-

tig.

3 Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invaliden-

einrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobi-

litätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)º erteilt worden

sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebs-

bewilligung richten sich nach diesem Gesetz.

4 Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus

ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung

der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit be-

stehen.

1. 1. 24-123

13

831.5

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss § 14 IEG beste-

henden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss § 39 dieses

Gesetzes.

1 OS 78, 81.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

3 ABI 2021-04-09.

4 LS 175.2.

5 LS 831.3.

6 LS 851.1.

7 LS 851.5.

8 LS 855.1.

9 LS 855.2.

10 SR 830.1.

11 SR 831.10.

12 SR 831.20.

13 SR 831.26.

14 SR 832.20.

15 SR 833.1.

16 SR 0.109.

17 Text siehe OS 78, 81.

14

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

831.5

Anhang

Das bisherige Recht wird wie folgt geändert

a. Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715: . . .17

b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816: . . .17

c. Pflegegesetz vom 27. September 20108: . . .17

d. Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und

den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober

20079: . . .17

1. 1. 24-123

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