831.46
CH-ZH
Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Art. 5
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Über-
einkunft geändert werden.
2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres
auflösen.