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Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

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Art. 5

1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Über-

einkunft geändert werden.

2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres

auflösen.

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