Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.46 CH-ZH

Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan-

ton Zürich im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Ein-

richtung.

2 Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich

Bericht über die Aufsicht.

← Art. 3 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →