831.46
CH-ZH
Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Art. 4
1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan-
ton Zürich im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Ein-
richtung.
2 Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich
Bericht über die Aufsicht.