Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.46 CH-ZH

Art. 3 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach

dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte

des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht

haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf-

tungsrecht.

← Art. 2 Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →