831.46
CH-ZH
Art. 3 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Art. 3
Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach
dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte
des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht
haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf-
tungsrecht.