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Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

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Art. 2

1 Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie

bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.

2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine

Entschädigung.

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