831.46
CH-ZH
Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Art. 2
1 Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie
bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.
2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine
Entschädigung.