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Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Auf-

gaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62

des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge² (Aufsicht).

1 Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie

bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.

2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine

Entschädigung.

Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach

dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte

des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht

haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf-

tungsrecht.

1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan-

ton Zürich im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Ein-

richtung.

2 Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich

Bericht über die Aufsicht.

1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Über-

einkunft geändert werden.

2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres

auflösen.

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Der Kanton Schaffhausen übergibt dem Kanton Zürich recht-

zeitig die für die Aufsicht erforderlichen Akten.

2

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