Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Auf-
gaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 und 62
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge² (Aufsicht).
1 Für die Aufsicht erhebt der Kanton Zürich Gebühren wie
bei den Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich.
2 Der Kanton Schaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine
Entschädigung.
Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach
dem Recht des Kantons Zürich ausgeübt. Für Schäden, die Angestellte
des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht
haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf-
tungsrecht.
1 Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan-
ton Zürich im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Ein-
richtung.
2 Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich
Bericht über die Aufsicht.
1 Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Über-
einkunft geändert werden.
2 Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres
auflösen.
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Der Kanton Schaffhausen übergibt dem Kanton Zürich recht-
zeitig die für die Aufsicht erforderlichen Akten.
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