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831.31 ZLVOPC CH-ZH

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) (ZLV)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25 a Anerkannte

Abs.1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Heime

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV)13

sind:24

a.21 Einrichtungen, die auf der Spitalliste nach § 7 des Spitalplanungs-

und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20113 oder der Pflegeheim-

liste nach § 4 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 aufge-

führt sind,

b. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach § 6 des Gesetzes über

die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Ok-

tober 2007,

с. Heim- und Familienpflegeangebote gemäss §§ 8 und 9 des Kinder-

und Jugendheimgesetzes vom 27. November 20176,

d. weitere vom Kantonalen Sozialamt als anerkannte Heime bezeich-

nete Einrichtungen.

Der Betrag für persönliche Auslagen wird nach den persön- Betrag für

lichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und persönliche

beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 Auslagen

ZLG.

1. 1. 25-127

1

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

B. Krankheits- und Behinderungskosten

Allgemeines

a. Verhältnis

zu Leistungen

anderer

Versicherungen

b. Im Ausland

entstandene

Kosten

c. Massgebender

Zeitpunkt

20 1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit

nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Be-

zug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt

a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militär-

versicherung,

b. Assistenzbeitrag der IV.

2 Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4

des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (ELG)12 oder

nach Art. 19 b ELV13, werden die Hilflosenentschädigung der IV und

der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den aus-

gewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen.

Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG12 darf jedoch nicht

unterschritten werden.

3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und

Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder

der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet,

werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen

Kosten abgezogen.

4 Bei Anwendung von Art. 14 Abs.5 ELG12 gelten Abs. 2 und 3

sinngemäss.

Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wenn

sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig geworden sind,

medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt

werden können oder nachhaltig kostengünstiger als in der Schweiz

sind.

1 Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und

Hilfsmittelkosten wird auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs

abgestellt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines

vorübergehenden Heimaufenthaltes.

2 Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der

Rechnungstellung abzustellen. Nicht darauf abgestellt werden darf,

wenn

a. die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder

für einzelne Familienangehörige dahinfällt,

b. die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kan-

ton zuzieht und der andere Kanton auf das Datum der Behandlung

oder des Kaufs abstellt.

23

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

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1 Die Beteiligung der Versicherten nach Art. 64 des Bundes- Kosten

gesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)14 an aus KVG

Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegever-

sicherung übernimmt, wird vergütet.

2 Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital wird von

der Kostenbeteiligung nach Abs. 1 ein angemessener Betrag für den

Lebensunterhalt abgezogen.

3 Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der

Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV)15

gewählt, wird eine Kostenbeteiligung für Franchise und Selbstbehalt von

gesamthaft höchstens Fr. 1000 pro Jahr vergütet.21

1 Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahn- Zahn-

behandlungen werden vergütet.

2 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-,

Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Hono-

rierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahn-

technische Arbeiten.

3 Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich

Laborkosten voraussichtlich Fr. 3000, ist der Durchführungsstelle vor

der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Be-

handlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, können

die Fr. 3000 übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die

versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaft-

lich und zweckmässig war.21

4 Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den

Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

behandlungen

Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnot- Diät

wendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem

Spital leben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2100

vergütet.

1 Vergütet werden die Kosten für

a. ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Heim oder Spital,

b. ärztlich verordnete Badekuren, wenn die versicherte Person wäh-

rend des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.

2 Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebens-

unterhalt abgezogen.

3 Die Kostenbegrenzung gemäss § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.

Erholungs-

und Badekuren

1. 1. 25-127

3

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

Zu Hause

lebende

Personen

a. Im

Allgemeinen

b. Bedarfs-

bescheinigung

c. Verhältnis

zum Selbst-

bestimmungs-

gesetz

d. Ambulante

Pflege

e. Nicht-

pflegerische

Spitex-

Leistungen

28 1 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invali-

dität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden

die Kosten nach Massgabe von §§ 11 a–13 a vergütet.

2 Sind die Tarife der Leistungserbringenden nach den Einkommens-

oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif an-

gerechnet.

28 1 Die Bescheinigung des Bedarfs an pflegerischen und

nichtpflegerischen Leistungen bestimmt sich nach §§ 4 Abs. 1 lit. a

bzw. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. No-

vember 20109.

2 Hilfe und Betreuung nach §§ 11 d Abs. 4 und 11 e sowie Mehr-

kosten für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach § 11 f setzen eine

individuelle Bedarfsbescheinigung durch eine von der Gemeinde be-

zeichnete Stelle voraus.

3 Die Bedarfsbescheinigung nach Abs. 2 umfasst Art und Umfang

der Leistungen. Der bescheinigte Bedarf bemisst sich nach deren Wirt-

schaftlichkeit und Zweckmässigkeit.

4 Die Durchführungsorgane nach § 3 Abs. 1 ZLG können die Be-

scheinigung im Einzelfall durch weitere Fachstellen überprüfen lassen,

insbesondere bei Bezug verschiedener Leistungen von mehreren Leis-

tungserbringenden.

27 1 Für Personen, die Leistungen nach dem Gesetz über den

selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) beziehen, be-

schränkt sich der Anspruch auf Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege

und Betreuung auf §§ 11 c, 11 d Abs. 1–3, 11 g und 13 a.

2 Für Leistungen zugunsten von Bezügerinnen und Bezügern von

Leistungen der IV, die nicht durch eine Spitex-Organisation oder eine

Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht wer-

den, werden höchstens die Normtarife gemäss § 34 SLBG, insgesamt

nicht mehr als Fr. 4800 pro Kalenderjahr, vergütet.

27 1 Als ambulante Pflege gelten alle Leistungen nach Art. 7

Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistun-

gen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung16.

2 An die Kosten für Pflegeleistungen wird nur die Kostenbeteili-

gung nach Art. 25 a Abs. 5 KVG14 vergütet, soweit diese nach § 9 Abs. 2

des Pflegegesetzes von der Bezügerin oder dem Bezüger zu tragen ist.

27 1 Als Hilfe und Betreuung gelten nichtpflegerische Spitex-

Leistungen nach § 5 Abs. 2 lit. d des Pflegegesetzes und § 7 der Verord-

nung über die Pflegeversorgung.

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

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2 Erbringt eine gemeindeeigene oder eine durch die Gemeinde be-

auftragte Spitex-Organisation die Leistungen, werden die in Rechnung

gestellten Kosten vergütet.

3 Erbringt eine private Spitex-Organisation oder eine Privatperson

mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung die Leistungen, werden höchs-

tens Fr. 50 brutto pro Stunde vergütet.

4 Werden Leistungen für Personen mit Anspruch auf Ergänzungs-

leistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, alter oder b Ziff. 1 ELG erbracht,

werden zusätzlich folgende Beträge vergütet

a. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht

werden durch

1. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,

2. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe

tätig ist,

3. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,

b. höchstens Fr. 34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als

Fr. 7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden

durch

1. eine andere juristische Person,

2. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht

mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.

27 1 Als weitere Hilfe und Betreuung für Personen mit An-

spruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, alter oder b

Ziff. 1 ELG12 gelten

a. Unterstützung bei der Haushaltsführung,

f. Weitere

Hilfe- und

Betreuungs-

leistungen für

Personen mit

b. psychosoziale Betreuung und Begleitung, namentlich zur Wahrneh- Leistungen

mung von Terminen, zum Kontakt mit der Aussenwelt und zur Prä-

vention von sozialer Isolation und psychischen Krisen,

c. Entlastungsdienste,

d. Beratung sowie Leistungsabklärung und -koordination.

2 Vergütet werden

a. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht

werden durch

1. eine gemeindeeigene oder private Spitex-Organisation,

2. eine Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung,

3. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,

4. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe

tätig ist,

5. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,

der AHV

1. 1. 25-127

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

g. Mittagstische

und Mahlzeiten-

dienste für

Personen mit

Leistungen

der AHV

h. Leistungen

durch Tages-

oder Nacht-

heime, Tages-

spitäler und

Ambulatorien

i. Leistungen

durch Familien-

angehörige

b. höchstens Fr. 34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als

Fr. 7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden

durch

1. eine andere juristische Person,

2. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht

mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.

27 1 Für Mehrkosten für Leistungen von Mittagstischen und

Mahlzeitendiensten, die durch eine von der Gemeinde bezeichnete

Organisation oder eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich

der Altershilfe tätig ist, erbracht werden, werden Personen mit Anspruch

auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, ater oder b Ziff.1

ELG folgende Beträge vergütet

a. höchstens Fr. 300 pro Monat für Mittagstische,

b. höchstens Fr. 360 pro Monat für Mahlzeitendienste.

2 Nimmt eine Bezügerin oder ein Bezüger Leistungen sowohl von

Mittagstischen als auch Mahlzeitendiensten in Anspruch, gilt der höhere

Betrag gemäss Abs. 1.

3 Die Beträge können nicht kumuliert werden.

27 1 Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einem

Tages- oder Nachtheim, einem Tagesspital oder einem Ambulatorium

werden vergütet.

2 Die Kostenbegrenzung nach § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.

3 Vorbehalten sind die Bestimmungen über die Vergütung der Kos-

ten für Aufenthalte von Menschen mit Behinderungen in Tagesstruk-

turen nach § 14.

1 Werden die Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1

durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres

Erwerbsausfalls vergütet.28

2 Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familien-

angehörigen

a. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen

Person eingeschlossen sind und

b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche

Erwerbseinbusse erleiden.

3 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprü-

chen gemäss Abs. 1 und 2 vor.19

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

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¹ Werden Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1 j. Bei direkt

durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und angestelltem

bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für Pflegepersonal

schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege

und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Orga-

nisation im Sinne von Art. 51 KVV¹5 erbracht werden kann.28

2 Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorga-

nen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforde-

rungsprofil der anzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem

Fachgremium beraten. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen

oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten

vergütet.

3 Bei Personen ohne Zulassung nach Art. 39 oder Art. 45–49 KVV15

werden höchstens Fr. 30 brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung

höchstens Fr. 45 brutto pro Stunde vergütet.

4 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprü-

chen gemäss Abs. 1–3 vor.19

22 ¹ Die Kosten für vorübergehende Heim- und Spitalaufent- k. Vorüber-

halte werden den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän- gehende Heim-

zungsleistung für die Dauer von längstens drei Monaten vergütet. aufenthalte28

2 Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebens-

unterhalt abgezogen.

3 Die Kostenbegrenzung gemäss § 11 Abs. 1 ZLG gilt sinngemäss.

¹ Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten Behinderte in

in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen Tagesstrukturen

werden vergütet, wenn

a. sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort

aufhält,

b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-

ger betrieben wird und

c. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in

Geld höchstens Fr. 100 pro Monat beträgt.

2 Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleis-

tungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG12 werden keine Kosten vergütet.

28 ¹ Vergütet werden die Kosten für

a. Notfalltransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz,

b. Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behand-

lungsort,

c. Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1

lit. b ELG12 und § 14 dieser Verordnung anbieten. Transporte

1. 1. 25-127

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

2 Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art. 4

Abs. 1 Bst. a, a ter oder b Ziff. 1 ELG werden zusätzlich Kosten vergütet

für Transporte zu

a. Mittagstischen in Einrichtungen nach § 11 f,

b. Einrichtungen, die Hilfe, Pflege und Betreuung in einem Tages-

oder Nachtheim, Tagesspital oder Ambulatorium nach § 11 g an-

bieten.

3 In Fällen von Abs. 1 lit. b und c werden die Kosten vergütet, die

den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem

direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf

die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden

diese Kosten vergütet.

4 In Fällen von Abs. 2 werden die Auslagen für einen gemeinnützi-

gen, auf Seniorinnen und Senioren ausgerichteten Transportdienst ver-

gütet. Ist kein gemeinnütziger Transportdienst verfügbar, werden die

tatsächlichen Transportkosten übernommen, soweit sie den ortsüblichen

Tarifen entsprechen.

Hilfsmittel

a. Im

Allgemeinen

1 Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden

vergütet, sofern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist.

2 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel

kein Anspruch auf ein neues Gerät.

3 Vergütet werden

a. ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss

der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-

versicherung vom 28. August 1978 (HVA)10,

b. die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete

Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte,

c. die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chir-

urgischen Eingriffes eingesetzt werden.

4 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungs-

kosten sowie der Kosten für das Gebrauchstraining gelten sinngemäss

die Vorschriften der Invalidenversicherung.

5 Wird ein Hilfsmittel im Ausland angeschafft, ist der in der Schweiz

hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger

ist.

1 Ist zweifelhaft, ob ein Hilfsmittel notwendig oder dessen

Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte

eine entsprechende Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer

Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapie-

stelle beizubringen.

b. Abklärung

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

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2 Bei Hörapparaten ist die Bescheinigung von einer Fachperson

auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung

von Hörmitteln anerkannt ist.

3 Die Kosten der Abklärung und Bescheinigung werden vergütet.

C. Beihilfe

1 Die Berechnung der Beihilfe für Ehepaare und Paare in Ehepaare und

eingetragener Partnerschaft richtet sich nach §§ 13 ff. ZLG.

2 Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft mit

einem Ergänzungsleistungsanspruch nach Art. 1 oder Art. 1a ELV13

und Recht auf Beihilfe hat jede Person Anspruch auf Beihilfe für Al-

leinstehende.

eingetragene

Partnerschaften

Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische An- Haushalte

spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-

Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berech-

nung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.

mit mehreren

Personen

D. Zuschüsse

1 Zuschüsse nach § 19 a ZLG werden an Personen ausge- Anspruch

richtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32

ELG12 sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufent-

halt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden.

2 Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und

zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen.

3 Bei Zuschüssen an in anerkannten Pflegeheimen oder Spitälern

lebende Personen sind die Karenzfrist von § 13 ZLG betreffend die

Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsäch-

lichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht anwendbar.21

4 Bei Zuschüssen an invalide Personen nach Art. 7 des Bundesgeset-

zes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invali-

den Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG)11 sind die Karenzfristen von

Art. 5 ELG12 und § 13 ZLG betreffend die Wohnsitzdauer in der Schweiz

oder im Kanton Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufent-

halts im Kanton Zürich nicht anwendbar.

1. 1. 25-127

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Verzicht auf

Einkommen

und Vermögen

Rückerstattung

Auf Einkommens- und Vermögensverzichte sind Art.11

Abs. 1 lit. g ELG12 und Art. 17 a ELV13 anwendbar.

Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den

Bestimmungen für die Beihilfen.

Festsetzung der

Kostenanteile

E. Finanzierung

1 Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialamt auf

den von ihm festgesetzten Zeitpunkt die zur Beitragsberechnung erfor-

derlichen Angaben.

2 Das Kantonale Sozialamt setzt die Kostenanteile gemäss §§ 33

Abs. 2 und 34 ZLG fest und richtet sie aus.21

3 Wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24

Abs. 2 ELG12 gekürzt, stellt das Kantonale Sozialamt den Kürzungs-

betrag nach Massgabe der Pflichtwidrigkeit denjenigen Gemeinden in

Rechnung, welche die Kürzung verursacht haben.22

Inkrafttreten

F. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008

in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. April 2023 (OS 78, 299)

Personen, denen vor dem 1. Januar 2027 Leistungen gemäss §§ 12

und 13 zugesprochen wurden, können diese weiterhin beziehen, sofern

die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ihnen

keine Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungsgesetz zugesprochen

wurden. Die Leistungen können verlängert und einem veränderten Be-

darf angepasst werden.

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Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Mai 2024

(OS 79, 296)

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1 Die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause nach §§ 11 d Abs. 4

und 11 e, für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach § 11 f, für Hilfe,

Pflege und Betreuung in einem Nachtheim nach § 11 g sowie die Trans-

portkosten nach § 15 Abs. 2 werden nur vergütet, wenn diese Leistungen

ab dem 1. Januar 2025 bezogen werden.

2 Die Stundensätze für Betreuungsleistungen nach §§ 11 d Abs. 4

und 11 e Abs. 2 gelten ausschliesslich für Hilfe- und Betreuungsleistun-

gen, die ab dem 1. Januar 2025 bezogen werden.

3 Die Gemeinden bezeichnen bis zum 31. Dezember 2026 eine oder

mehrere Stellen für die Bedarfsbescheinigung nach § 11 a Abs. 2. Bis

zu dieser Bezeichnung kann die Notwendigkeit der Leistungen nach

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