Art. 7c : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 7c
1 Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskosten- Finanzierung
anteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausge-
richtet.32
2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA32 eine kostende-
ckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zu-
satzleistungen und die Verwaltungskosten.17
3 Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen
oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton
die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA32 gegenüber
der Gemeinde gehen auf den Kanton über.17
4 Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinan-
der folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf
die SVA32 übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.17