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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 7c : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 7c

1 Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskosten- Finanzierung

anteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausge-

richtet.32

2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA32 eine kostende-

ckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zu-

satzleistungen und die Verwaltungskosten.17

3 Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen

oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton

die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA32 gegenüber

der Gemeinde gehen auf den Kanton über.17

4 Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinan-

der folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf

die SVA32 übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.17

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