831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 7b : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 7b
Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der SVA32 übertragen.
2 In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf
einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle
Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 1 erweitert werden.
2
Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3