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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 7b : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 7b

Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der SVA32 übertragen.

2 In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf

einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle

Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 1 erweitert werden.

2

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

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