831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 7 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 7
1 Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die
Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich be-
sondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist
überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Renten-
register des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.
B. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt17