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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 7 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 7

1 Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die

Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.

2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich be-

sondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist

überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Renten-

register des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.

B. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt17

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