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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 44 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 44

Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleis-

tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-

sicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungs-

vorschriften aufgehoben.

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