831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 40 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 40
1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach Zuständigkeit
den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter- und Ver-
ämter zuständig. 28
folgungs-
verjährung bei
2 Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 Übertretungen
verjährt in einem Jahr.
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen