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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 40 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 40

1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach Zuständigkeit

den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter- und Ver-

ämter zuständig. 28

folgungs-

verjährung bei

2 Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 Übertretungen

verjährt in einem Jahr.

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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