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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 39 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 39

1 Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Strafanzeige

Direktion des Regierungsrates.

2 Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigen-

falls nach Durchführung einer Untersuchung.

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