831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 39 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 39
1 Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Strafanzeige
Direktion des Regierungsrates.
2 Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigen-
falls nach Durchführung einer Untersuchung.