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Art. 38 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 38

1 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga- b. Beihilfen

ben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine

Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Un-

terlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter

bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen

oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vorliegt, mit

Busse bis zu 500 Franken bestraft.

2 Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungs-

organ die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu

200 Franken bestraft.

3 Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direk-

tion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.

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