831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 38 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 38
1 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga- b. Beihilfen
ben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine
Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Un-
terlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter
bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vorliegt, mit
Busse bis zu 500 Franken bestraft.
2 Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungs-
organ die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu
200 Franken bestraft.
3 Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direk-
tion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.