831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 33 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 33
1 Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allge-
meinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.
2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton
richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den
Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.25
3 Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des
Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.35