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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 33 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 33

1 Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allge-

meinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.

2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton

richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den

Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.25

3 Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des

Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.35

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