831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 3 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 3
1 Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine
Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die
Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug
der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen über-
tragen werden.
2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsauf-
sicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ZL.2004.00009 · zh (§§ 1-3 ZLG)
Fee Exemption Appeal Regarding Radio and Television Fees
Mentioned in the reasoning regarding the scope of the administering authority, but not explicitly cited in the final orders.