Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 2a : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 2a

32 Die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) und

die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von

Zusatzleistungen.

Durchführungs-

und Aufsichts-

organe

Bericht-

erstattung,

Rechnungs-

ablage und

Meldungen

Anschluss-

vereinbarung

Zweiter Abschnitt: Organisation

A. Vollzug durch die Gemeinden17

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