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Art. 29 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 29

25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vor- Ergänzende

schriften erlassen insbesondere über

a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von

Zusatzleistungen,

b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergän-

zung zu den Bundesvorschriften,

c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2.

2 Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für

Zusatzleistungen an.

Vorschriften

Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

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