831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 29 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 29
25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vor- Ergänzende
schriften erlassen insbesondere über
a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von
Zusatzleistungen,
b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergän-
zung zu den Bundesvorschriften,
c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2.
2 Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für
Zusatzleistungen an.
Vorschriften
Sechster Abschnitt: Rechtsmittel