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831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Art. 22 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

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Art. 22

1 Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig aus-

zuzahlen.

8

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

2 Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussver-

einbarung gemäss § 7 a die SVA32 richtet die Zusatzleistungen in monat-

lichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.18

3 Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach

dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes. 14

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