831.3
ZLGLPCLPI
CH-ZH
Art. 22 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 22
1 Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig aus-
zuzahlen.
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Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
831.3
2 Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussver-
einbarung gemäss § 7 a die SVA32 richtet die Zusatzleistungen in monat-
lichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.18
3 Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach
dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes. 14