Art. 13 : Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Art. 13
1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person Anspruchs-
die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG berechtigte
erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während
einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso-
nen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.25
2 Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Aus-
richtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen
hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.
3 Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet:23
a. dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen
Ehegatten,
b. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden
eingetragenen Partner die Wohnsitzdauer der verstorbenen Partne-
rin oder des verstorbenen Partners,
c. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.
4 Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das gemäss ELG ermit-
telte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:36
a. Fr. 37 500 bei Einzelpersonen,
b. Fr. 60000 bei Ehepaaren,
c. Fr. 15000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben.