Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.3 ZLGLPCLPI CH-ZH

Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (ZLG)

53 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

25 1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Er- Leistungsarten

gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-

rung und aufgrund dieses Gesetzes werden Zusatzleistungen ausgerich-

tet. Diese bestehen aus

a. Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergän-

zungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungs-

kosten,

b. Beihilfen,

c. Zuschüssen.

2 Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen

vor.

14 Für die in Art.2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 be- Verhältnis zum

zeichneten Personen und in Bezug auf die in Art. 4 dieser Verordnung europäischen

vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Ge-

setzes liegen, gelten auch

a. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit, sein

Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Nr.574/72

in ihrer angepassten Fassung;

b. das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkom-

mens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation10,

sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen

Nr. 1408/71 und Nr.574/72 in ihrer angepassten Fassung.

1. 1. 24-123

1

831.3

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Durchführung

15 Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden und

erfolgt unabhängig von der Sozialhilfe.

Information

32 Die Gemeinden, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) und

die Fachorgane orientieren über die Voraussetzungen für den Bezug von

Zusatzleistungen.

Durchführungs-

und Aufsichts-

organe

Bericht-

erstattung,

Rechnungs-

ablage und

Meldungen

Anschluss-

vereinbarung

Zweiter Abschnitt: Organisation

A. Vollzug durch die Gemeinden17

1 Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine

Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die

Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug

der Zusatzleistungen an Hinterlassene kann besonderen Organen über-

tragen werden.

2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsauf-

sicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.

1 Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die

Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.

2 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann zusätzlich be-

sondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist

überdies befugt, die für die Zusammenarbeit mit dem zentralen Renten-

register des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.

B. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt17

17 1 Die politischen Gemeinden können die Aufgaben gemäss

Abs. 2 mittels Anschlussvereinbarung der SVA32 übertragen.

2 In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf

einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle

Aufgaben gemäss § 7 b Abs. 1 erweitert werden.

2

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

1 Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskosten- Finanzierung

anteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausge-

richtet.32

2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA32 eine kostende-

ckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zu-

satzleistungen und die Verwaltungskosten.17

3 Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen

oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton

die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA32 gegenüber

der Gemeinde gehen auf den Kanton über.17

4 Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinan-

der folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf

die SVA32 übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.17

17 Die Revisionsstelle der SVA32 prüft auch die Erfüllung jener Revision

Aufgaben, welche die Anstalt aufgrund von Anschlussvereinbarungen

übernommen hat.

Dritter Abschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten

A. Ergänzungsleistungen

39, 26 1 Leistungen gemäss § 9 lit. b des Gesetzes über den selbst- Verhältnis zum

bestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom SLBG

28. Februar 2022 (SLBG)² gehen den Leistungen für Begleitung und Be-

treuung nach Art. 14 ELG vor.

1. 1. 24-123

3

831.3

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Krankheits- und

Behinderungs-

kosten

Ansätze bei

Heim- oder

Spitalaufenthalt

Koordination

mit der

Kranken-

versicherung

2 Die individuelle Bedarfsermittlung gemäss §§ 12 und 13 SLBG

ist bindend für Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14

ELG.

25 1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

nach Art. 14 ELG ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmäs-

sige Leistungserbringung.

2 Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.

3 Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.

25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die

anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG

begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestal-

tung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.

2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchs-

tens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Al-

leinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt

3 Der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern

nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen

und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehn-

tel.

36 1 Die SVA zahlt für jede Person, die in die Bedarfsberech-

nung gemäss Art. 9–11 a ELG einbezogen wird, folgende Beträge aus

a. den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG, wenn die Bedarfsberechnung

einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der dem

Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht oder diesen unterschrei-

tet,

b. einen Betrag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Kran-

kenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG, wenn die

Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs-

leistung ergibt, der den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG überschrei-

tet.

2 Überschreitet der in der Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch

den Betrag, der von der SVA gemäss Abs. 1 lit. b höchstens ausbezahlt

wird, zahlt die Durchführungsstelle den Unterschied als Ergänzungs-

leistung aus.

4

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

B. Beihilfen

831.3

1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person Anspruchs-

die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG berechtigte

erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während

einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso-

nen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.25

2 Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Aus-

richtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen

hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.

3 Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet:23

a. dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen

Ehegatten,

b. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden

eingetragenen Partner die Wohnsitzdauer der verstorbenen Partne-

rin oder des verstorbenen Partners,

c. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.

4 Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das gemäss ELG ermit-

telte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:36

a. Fr. 37 500 bei Einzelpersonen,

b. Fr. 60000 bei Ehepaaren,

c. Fr. 15000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen

Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben.

25 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung Anwendbare

nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit Bestimmungen

für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

des ELG

1 Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Al- Umfang

leinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in einge- der Beihilfe

tragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährige Wai-

sen und Kinder 1210 Franken. Für volljährige Waisen und Kinder beträgt

er 2420 Franken.30

2 Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpas-

sung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der

Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landes-

index der Konsumentenpreise.

1. 1. 24-123

5

831.3

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Berechnung

der Beihilfe

Fehlender

Bedarf

Rückerstattung

15 1 Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfs-

rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei

a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen-

bare Einnahmen behandelt werden;

b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen-

den Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.

2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder

Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch

die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchst-

betrag der Beihilfe gedeckt.

32 Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit

sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.

23 1 Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurück-

zuerstatten,

a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige

Verhältnisse gekommen sind,

b. aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Per-

son. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kin-

der oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen

Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25000 Franken

übersteigt.

2 Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des

Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zu-

wendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und

hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegen-

leistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstat-

tungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung

bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.

3 Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern

entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweit-

verstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 dann noch ge-

geben sind.

4 Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren,

seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entste-

hen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn

Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

6

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

5 Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Art. 25

Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-

meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 2–5 der

Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechtsó finden sinngemäss Anwendung.35

C. Zuschüsse 24

1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Zuschüsse

Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen

und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zu-

schüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1

lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden.29

2 Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbeson-

dere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermö-

gens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fach-

verband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.

3 §§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Bei-

hilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar.

D. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe

der Gemeinden 25

1 Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihil- Gemeinde-

fen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

2 An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne von § 34

gewährt.25

eigene

Leistungen

36 Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes Anwendbares

bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen Recht

des ATSG (Art. 27–61 ATSG).

Vierter Abschnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen

1 Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, Örtliche

in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

2 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen

Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in

Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.30

3 22, 26

Zuständigkeit32

1. 1. 24-123

7

831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Betrag für die

obligatorische

Krankenpflege-

versicherung

a. Aufgaben der

Durchführungs-

stellen

b. Aufgaben der

SVA

Auszahlung

36 1 Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben,

die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für

die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegever-

sicherung erforderlich sind. Dazu gehören neben den Angaben gemäss

Bundesrecht insbesondere

a. mindestens monatlich der Anspruch jeder in die Bedarfsberechnung

einbezogenen Person gemäss Art. 21 a ELG,

b. mindestens jährlich der gesamte Bestand der berechtigten Personen.

2 Die SVA kann die elektronische Übermittlung der Daten in einer

einheitlichen Form verlangen. Die zuständige Direktion des Regierungs-

rates regelt die Einzelheiten. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den

Fachverband für Zusatzleistungen und die SVA an.

3 Die Durchführungsstellen

a. geben der SVA die Angaben bekannt, die für die Auszahlung gemäss

36 1 Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr

a. die Auszahlung des Betrags gemäss Art. 21 a ELG an die Kranken-

versicherer,

b. das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge,

c. die Verrechnung zwischen den Beträgen nach Art. 21 a ELG und

den ausbezahlten individuellen Prämienverbilligungen.

2 Sie erteilt den Durchführungsstellen Auskunft über

a. die Personen, für die sie Beträge für die obligatorische Kranken-

pflegeversicherung ausbezahlt hat, sowie die Höhe dieser Beträge,

b. die tatsächlichen Prämien, sobald sie ihr von den Krankenversiche-

rern mitgeteilt wurden.

3 Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfrage-

möglichkeit einrichten.

4 Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der

ihr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beträge für die obliga-

torische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmässig

ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regie-

rungsrates legt die Höhe fest.

1 Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig aus-

zuzahlen.

8

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

2 Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussver-

einbarung gemäss § 7 a die SVA32 richtet die Zusatzleistungen in monat-

lichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.18

3 Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach

dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes. 14

15 1 Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen Sicherung und

und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleis- Gewährleistung

tungsrecht des Bundes.

2 Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Ab-

gaben verrechnet werden.

3 Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatz-

leistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender

Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden.

zweckgemässer

Verwendung

Fünfter Abschnitt: Verfahren

21 Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass Gesuch

gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.

§§ 25-27.22

21 Verfügungen und Einspracheentscheide über Rückerstat- Vollstreckbar-

tungen, die gemäss Art. 54 ATSG5 vollstreckbar sind, sind vollstreck- keit von Rück-

baren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG³ gleich- verfügungen

gestellt.

erstattungs-

25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vor- Ergänzende

schriften erlassen insbesondere über

a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von

Zusatzleistungen,

b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergän-

zung zu den Bundesvorschriften,

c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2.

2 Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für

Zusatzleistungen an.

Vorschriften

Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

22

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Siebenter Abschnitt: Finanzierung

Kostentragung

im Allgemeinen

Beiträge des

Kantons

1 Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allge-

meinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.

2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton

richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den

Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.25

3 Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des

Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.35

37 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von

70% an den anrechenbaren Teil der von ihnen ausbezahlten Zusatz-

leistungen. Anrechenbar sind höchstens 125% der durchschnittlichen

Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung.

2 Der Kanton kürzt oder verweigert den Kostenanteil für Zusatz-

leistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kan-

ton nicht richtig abgerechnet wurden.38

3 Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton

nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung

der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern.38

12

Tatbestände

und Strafen

a. Ergänzungs-

leistungen

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen

Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschrif-

ten über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

versicherung vom 19. März 19658.

10

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

1 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga- b. Beihilfen

ben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine

Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Un-

terlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter

bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen

oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vorliegt, mit

Busse bis zu 500 Franken bestraft.

2 Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungs-

organ die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu

200 Franken bestraft.

3 Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direk-

tion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.

1 Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Strafanzeige

Direktion des Regierungsrates.

2 Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigen-

falls nach Durchführung einer Untersuchung.

1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach Zuständigkeit

den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter- und Ver-

ämter zuständig. 28

folgungs-

verjährung bei

2 Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 Übertretungen

verjährt in einem Jahr.

Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die er- Kantonale

forderlichen Weisungen.

Weisungen

an die Bundes-

vorschriften

1 Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleis- Anpassung

tungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt,

auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das ge-

änderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für

die Ergänzungsleistungen zu treffen.

2 Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von

zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen

anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen

des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschliessen sowie eine ent-

sprechende Regelung für die Beihilfen treffen.

3 Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von

Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.

1. 1. 24-123

11

831.3

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

1 Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersver-

sicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Alters-

beihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu,

sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.

2 Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bei-

hilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössi-

schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem

Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlas-

senen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach

diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen klei-

ner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Ren-

ten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und

solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner

Änderung ihres Leistungsanspruches führen.

Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleis-

tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-

sicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungs-

vorschriften aufgehoben.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh-

men, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach

der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungs-

leistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund¹¹ mit Wirkung ab

1. Januar 1971 in Kraft.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem

Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwen-

dung.

12

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2020

(OS 75, 536)

Für Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen, für die wäh-

rend der dreijährigen Übergangsfrist gemäss den Übergangsbestimmun-

gen zur Änderung vom 22. März 2019 des ELG das bisherige Bundes-

recht gilt, entspricht der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen

während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d

ELG in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 22. März

2019. Die Durchführungsstellen melden der SVA während der Über-

gangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Kran-

kenpflegeversicherung für diese Personen.

1 OS 44, 5 und GS VI, 330.

2 LS 831.5.

3 SR 281.1.

4 SR 311.0.

5 SR 830.1.

6 SR 830.11.

7 SR 831.3.

8 SR 831.30.

9 SR 0.142.112.681.

10 SR 0.632.31.

11 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.

12 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft

seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

13 Aufgehoben durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993

(OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).

14 Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004

(OS 58, 267).

15 Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004

(OS 58, 267).

16 Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004

(OS 58, 267).

1. 1. 24-123

13

831.3

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

17 Eingefügt durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April

2005.

18 Fassung gemäss G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April

2005.

19 Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April

2005.

20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes-

gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar

2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes-

gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar

2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun-

desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja-

nuar 2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-

schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

24 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABI 2007, 898). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

25 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABI 2007, 898). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

26 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABI 2007, 898). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

27 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007; Berichtigung (OS 63, 62; ABI 2007,

898). In Kraft seit 1. Januar 2008.

28 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520; ABI2009, 1489). In Kraft

seit 1. Januar 2011.

29 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABI 2010,

918). In Kraft seit 1. Januar 2011.

30 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

31 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; AB1 2012, 520). In Kraft

seit 1. Januar 2014.

32 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABI 2012, 520). In Kraft

seit 1. Januar 2014.

33 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABI 2012, 520). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

34 Eingefügt durch G vom 3. April 2017 (OS 72, 433; ABI 2016-07-08). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

35 Eingefügt durch G vom 14. September 2020 (OS 75, 536; ABI 2020-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

36 Fassung gemäss G vom 14. September 2020 (OS 75, 536; AB1 2020-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

14

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

831.3

37 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2019 (OS 76, 226; ABI 2019-05-03). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

38 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. Mai 2022 (OS 77, 246). In Kraft seit

1. Januar 2022.

39 Eingefügt durch Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;

ABI 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

15

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →