831.1
LFVCSN
CH-ZH
Art. 7 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
Art. 7
Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des
Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale
Aufgaben wahrnimmt.