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Art. 7 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

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Art. 7

Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des

Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale

Aufgaben wahrnimmt.

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